TE OGH 2014/9/29 8Ob94/14b

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Veröffentlicht am 29.09.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E***** H*****, 2. Mag. Dr. S***** H*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** A*****, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Juni 2014, GZ 39 R 121/14d-76, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision bekämpft ausschließlich vermeintliche Mängel der Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die aber im Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht mehr geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0007236). Das gilt selbst dann, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung eigene Feststellungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0043371 [T27]; vgl RS0123663).Die Revision bekämpft ausschließlich vermeintliche Mängel der Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die aber im Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht mehr geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0007236). Das gilt selbst dann, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung eigene Feststellungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0043371 [T27]; vergleiche RS0123663).

Schlagworte

Streitiges Wohnrecht

Textnummer

E108968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00094.14B.0929.000

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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