TE OGH 2014/10/28 14Os99/14m

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Veröffentlicht am 28.10.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. Mai 2014, GZ 16 Hv 39/14d-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. Mai 2014, GZ 16 Hv 39/14d-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. April 2014 in V***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, Rene Ha***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe eine Kellnerbrieftasche mit Wechselgeld abzunötigen, indem er mit erhobener Axt auf ihn zuging, ihn mit den Worten „Gibs Geld her, mach die Kassa auf“ aufforderte, ihm Bargeld auszuhändigen, und ihn nach einem Schlag mit der Axt gegen den Geldausgabeautomaten neuerlich mit der über seinem Kopf gehaltenen Axt bedrohte und zur Herausgabe von Bargeld aufforderte.Danach hat er am 10. April 2014 in V***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, Rene Ha***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe eine Kellnerbrieftasche mit Wechselgeld abzunötigen, indem er mit erhobener Axt auf ihn zuging, ihn mit den Worten „Gibs Geld her, mach die Kassa auf“ aufforderte, ihm Bargeld auszuhändigen, und ihn nach einem Schlag mit der Axt gegen den Geldausgabeautomaten neuerlich mit der über seinem Kopf gehaltenen Axt bedrohte und zur Herausgabe von Bargeld aufforderte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Indem die den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) reklamierende und (daraus folgend) die rechtliche Beurteilung der Tat als Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und Sachbeschädigung nach § 125 StGB anstrebende Rüge (nominell Z 9 lit b, der Sache nach Z 10) behauptet, den Angaben des Zeugen Ha***** zufolge habe der Angeklagte „die Kellnerbrieftasche mit dem darin befindlichen Bargeld nicht genommen, sondern stattdessen gegen einen Automaten geschlagen“, orientiert sie sich nicht an den Urteilskonstatierungen (US 3, nach welchen der Angeklagte den Tatort verließ, nachdem er resignierend erkannt hatte, „dass ein Ziel, durch die Androhung mit Gewalt mittels einer Axt sich möglichst unrechtmäßig hoch zu bereichern, soeben gescheitert war“ (vgl RIS-Justiz RS0090338), und verfehlt schon damit die prozessordnungskonforme Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810, RS0099724).Indem die den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) reklamierende und (daraus folgend) die rechtliche Beurteilung der Tat als Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB anstrebende Rüge (nominell Ziffer 9, Litera b,, der Sache nach Ziffer 10,) behauptet, den Angaben des Zeugen Ha***** zufolge habe der Angeklagte „die Kellnerbrieftasche mit dem darin befindlichen Bargeld nicht genommen, sondern stattdessen gegen einen Automaten geschlagen“, orientiert sie sich nicht an den Urteilskonstatierungen (US 3, nach welchen der Angeklagte den Tatort verließ, nachdem er resignierend erkannt hatte, „dass ein Ziel, durch die Androhung mit Gewalt mittels einer Axt sich möglichst unrechtmäßig hoch zu bereichern, soeben gescheitert war“ vergleiche RIS-Justiz RS0090338), und verfehlt schon damit die prozessordnungskonforme Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810, RS0099724).

Mit der bloßen Behauptung, „das Erstgericht hätte zumindest Feststellungen treffen müssen, warum es diesen wesentlichen, weil schuldbefreienden Umstand nicht annahm“, wird ein Feststellungsmangel nicht verfahrenskonform geltend gemacht (vgl RIS-Justiz RS0118580).Mit der bloßen Behauptung, „das Erstgericht hätte zumindest Feststellungen treffen müssen, warum es diesen wesentlichen, weil schuldbefreienden Umstand nicht annahm“, wird ein Feststellungsmangel nicht verfahrenskonform geltend gemacht vergleiche RIS-Justiz RS0118580).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E108928

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00099.14M.1028.000

Im RIS seit

10.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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