Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stephan G***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 und § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 044 Hv 149/13x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Oktober 2013, GZ 044 Hv 149/13x-16, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stephan G***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2 und Paragraph 15, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 044 Hv 149/13x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Oktober 2013, GZ 044 Hv 149/13x-16, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Oktober 2013, GZ 044 Hv 149/13x-16, wurde Stephan G***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 und § 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Oktober 2013, GZ 044 Hv 149/13x-16, wurde Stephan G***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2 und Paragraph 15, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen (am 28. Juli 2014) erhobene Grundrechtsbeschwerde des - im Strafvollzug befindlichen - Verurteilten ist schon deshalb unzulässig, weil sie sich gegen eine strafgerichtliche Entscheidung über die Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen richtet, die gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089 [T11]; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 52 ff).Die dagegen (am 28. Juli 2014) erhobene Grundrechtsbeschwerde des - im Strafvollzug befindlichen - Verurteilten ist schon deshalb unzulässig, weil sie sich gegen eine strafgerichtliche Entscheidung über die Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen richtet, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089 [T11]; Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 52 ff).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.
Schlagworte
Strafrecht,GrundrechtsbeschwerdenTextnummer
E109150European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00095.14Y.1028.000Im RIS seit
10.12.2014Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014