Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander A***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB, AZ 27 HR 213/13k des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Hanno B***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf die Beschlüsse des Landesgerichts Feldkirch vom 23. August 2013 und des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. September 2013, AZ 6 Bs 320/13d, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander A***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins, StGB, AZ 27 HR 213/13k des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Hanno B***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO in Bezug auf die Beschlüsse des Landesgerichts Feldkirch vom 23. August 2013 und des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. September 2013, AZ 6 Bs 320/13d, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 23. August 2013, AZ 27 HR 213/13k wurde ein Antrag des Hanno B***** auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, um in dem Verfahren gegen Alexander A***** als Privatbeteiligter seine Rechte geltend zu machen, mit der Begründung abgewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt kein Verfahren gegen diesen oder weitere in dem Antrag namentlich genannte Personen anhängig gewesen wäre.
Der dagegen gerichteten Beschwerde des Hanno B***** gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 20. September 2013, AZ 6 Bs 320/13d nicht Folge und führte zusätzlich aus, dass das (fortgesetzte) Ermittlungsverfahren 4 St 229/13k der Staatsanwaltschaft Feldkirch am 16. September 2013 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden wäre. Überdies könne einem Opfer nur Verfahrenshilfe gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung naheliegend sei, dass über seine Ansprüche im Strafverfahren abgesprochen werden könne.Der dagegen gerichteten Beschwerde des Hanno B***** gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 20. September 2013, AZ 6 Bs 320/13d nicht Folge und führte zusätzlich aus, dass das (fortgesetzte) Ermittlungsverfahren 4 St 229/13k der Staatsanwaltschaft Feldkirch am 16. September 2013 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden wäre. Überdies könne einem Opfer nur Verfahrenshilfe gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung naheliegend sei, dass über seine Ansprüche im Strafverfahren abgesprochen werden könne.
Am 4. März 2015 langte unmittelbar beim Obersten Gerichtshof ein Antrag des Hanno B***** auf Erneuerung des Verfahrens ein, der schon deshalb unzulässig ist, weil
daraus - mangels jedweder Begründung (RIS-Justiz RS0124359) - kein bestimmtes Begehren zu entnehmen ist. Anzeiger oder Opfer einer Straftat sind zu einem Antrag nach § 363a StPO im Übrigen nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0126176 daraus - mangels jedweder Begründung (RIS-Justiz RS0124359) - kein bestimmtes Begehren zu entnehmen ist. Anzeiger oder Opfer einer Straftat sind zu einem Antrag nach Paragraph 363 a, StPO im Übrigen nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0126176
, RS0123644 [T8, T9]; Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 363a Rz 20 f, 41)., RS0123644 [T8, T9]; Reindl-Krauskopf, WK-StPO Paragraph 363 a, Rz 20 f, 41).
Zur Entscheidung über den - im Übrigen vom Antragsteller gleichermaßen gänzlich unbegründet gelassenen - Antrag auf „Wiederaufnahme“ ist der Oberste Gerichtshof nicht berufen.
Der Antrag war daher gemäß § 363b Abs 1 und Abs 2 Z 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag war daher gemäß Paragraph 363 b, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E110785European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00041.15M.0408.000Im RIS seit
21.05.2015Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015