TE OGH 2015/4/8 11Os19/15a

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Veröffentlicht am 08.04.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kanstantin V***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Uladzimir R***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Dezember 2014, GZ 125 Hv 141/14t-128, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kanstantin V***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3, 130, dritter und vierter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Uladzimir R***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Dezember 2014, GZ 125 Hv 141/14t-128, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten R***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Verfolgungsvorbehalt nach § 263 StPO sowie den unbekämpft gebliebenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Uladzimir R***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB (A) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Verfolgungsvorbehalt nach Paragraph 263, StPO sowie den unbekämpft gebliebenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Uladzimir R***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3, 130, dritter und vierter Fall StGB (A) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien im einverständlichen Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit dem MitangeklagtenDanach hat er in Wien im einverständlichen Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) mit dem Mitangeklagten

(A) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen, nämlich Motorräder in jeweils 3.000 Euro übersteigendem Wert, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

(I) von 13. bis 14. Juni 2014 dem Alexander F***** durch Aufbrechen der Lenkersperre, somit einer Sperrvorrichtung;(römisch eins) von 13. bis 14. Juni 2014 dem Alexander F***** durch Aufbrechen der Lenkersperre, somit einer Sperrvorrichtung;

(II 1) von 14. bis 15. Juni 2014 dem Daniel Fi*****;

(II 2) von 15. bis 16. Juni 2014 dem David P*****;

(B) durch die vom Schuldspruch A erfassten Taten die an den Motorrädern angebrachten Kennzeichentafeln, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Uladzimir R*****.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Uladzimir R*****.

Durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Daniel Fi***** als Zeugen wurden - der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider - Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Nach dem (ungerügt gebliebenen) Protokoll über die Hauptverhandlung erklärte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nur, einen - zuvor gar nicht gestellten (zur Unbeachtlichkeit in der Anklageschrift enthaltener Beweisanträge unter dem Aspekt der Z 4 siehe Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310) - „Antrag auf Einvernahme des Zeugen Fi***** aufrecht“ zu halten; der Nichtigkeitswerber schloss sich - ohne weitere Begründung - „den Beweisanträgen der StA an“ (ON 127 S 24). Zwar stand es dem Beschwerdeführer frei, sich den Antrag eines anderen Beteiligten zu eigen zu machen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 324). Erfolgversprechende Anfechtung aus Z 4 hätte jedoch zur Voraussetzung, dass dieser seinerseits den Kriterien des § 55 Abs 1, Abs 2 StPO genügt hätte, was hier (schon) mangels Nennung eines Beweisthemas (§ 55 Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht der Fall war. Die im Rechtsmittel nachgetragenen Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags (dass „das Motorrad“ des Genannten „nicht versperrt war“, nahm das Erstgericht - abgesehen von der Unbeachtlichkeit dieses Umstands im Rahmen der Subsumtionseinheit - übrigens ohnehin an [US 9, 12; vgl § 55 Abs 2 Z 3 StPO]) sind jedenfalls prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).Durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Daniel Fi***** als Zeugen wurden - der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider - Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Nach dem (ungerügt gebliebenen) Protokoll über die Hauptverhandlung erklärte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nur, einen - zuvor gar nicht gestellten (zur Unbeachtlichkeit in der Anklageschrift enthaltener Beweisanträge unter dem Aspekt der Ziffer 4, siehe Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310) - „Antrag auf Einvernahme des Zeugen Fi***** aufrecht“ zu halten; der Nichtigkeitswerber schloss sich - ohne weitere Begründung - „den Beweisanträgen der StA an“ (ON 127 S 24). Zwar stand es dem Beschwerdeführer frei, sich den Antrag eines anderen Beteiligten zu eigen zu machen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 324). Erfolgversprechende Anfechtung aus Ziffer 4, hätte jedoch zur Voraussetzung, dass dieser seinerseits den Kriterien des Paragraph 55, Absatz eins,, Absatz 2, StPO genügt hätte, was hier (schon) mangels Nennung eines Beweisthemas (Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz StPO) nicht der Fall war. Die im Rechtsmittel nachgetragenen Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags (dass „das Motorrad“ des Genannten „nicht versperrt war“, nahm das Erstgericht - abgesehen von der Unbeachtlichkeit dieses Umstands im Rahmen der Subsumtionseinheit - übrigens ohnehin an [US 9, 12; vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO]) sind jedenfalls prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) bedeutet die (kumulativ) aggravierende Wertung der Verwirklichung zweier - freilich gemeinsam nur einen einzigen besonderen Erschwerungsgrund bildender (Fabrizy, StGB11 § 33 Rz 3) - Varianten der Z 1 des § 33 Abs 1 StGB (hier des Zusammentreffens eines Verbrechens mit [richtig:] mehreren Vergehen und der „doppelten Qualifikation“ des Diebstahls [nach § 130 dritter und vierter Fall StGB]) keinen Verstoß gegen das in § 32 Abs 2 erster Satz StGB normierte Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS0096654 [T1]; RS0116020).Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) bedeutet die (kumulativ) aggravierende Wertung der Verwirklichung zweier - freilich gemeinsam nur einen einzigen besonderen Erschwerungsgrund bildender (Fabrizy, StGB11 Paragraph 33, Rz 3) - Varianten der Ziffer eins, des Paragraph 33, Absatz eins, StGB (hier des Zusammentreffens eines Verbrechens mit [richtig:] mehreren Vergehen und der „doppelten Qualifikation“ des Diebstahls [nach Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB]) keinen Verstoß gegen das in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB normierte Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS0096654 [T1]; RS0116020).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E110450

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00019.15A.0408.000

Im RIS seit

22.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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