TE OGH 2015/8/19 3Ob140/15g

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Veröffentlicht am 19.08.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Dehn und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 630.711,23 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 100.000 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. April 2015, GZ 1 R 94/15b-47, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:

1. Es ist zwar richtig, dass Punkt 5.1 der Vereinbarung über die Vertragsauflösung den objektiven Erklärungswert hat, dass die Summe der zweiten Teilrechnung 1.120.000 EUR beträgt (und nicht 1.020.000 EUR).

Die Klägerin übergeht mit ihrer Argumentation allerdings die Feststellungen, wonach beide Parteien mit der in der Auflösungsvereinbarung angeführten „zweiten Teilrechnung“ jene der Klägerin im Gesamtbetrag von 1.020.000 EUR meinten, nur aufgrund eines Versehens der Beklagten eine zu hohe Summe (nämlich jene der zweiten Teilrechnung, die die Beklagte gegenüber dem Bauherrn gelegt hatte) angeführt wurde, und entsprechend der erzielten Willenseinigung der Streitteile mit der bereits erfolgten Zahlung von insgesamt 1.020.000 EUR alle wechselseitigen Ansprüche abgegolten und erledigt sein sollten.

Nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ gilt aber das beiderseits Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt (RIS-Justiz RS0017839; RS0013957 [T1]).

2. Die Beweislastverteilung ist zwar revisibel, die Frage der Beweislast stellt sich aber dann nicht mehr, wenn die Tatsacheninstanzen - wie hier - ohnehin Feststellungen getroffen haben (RIS-Justiz RS0039872).

Textnummer

E111983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00140.15G.0819.000

Im RIS seit

10.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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