Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 3, 130 vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Juni 2015, GZ 125 Hv 59/15k-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, 130, vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Juni 2015, GZ 125 Hv 59/15k-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard V***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 3, 130 vierter Fall StGB (I) und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard V***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, 130, vierter Fall StGB (römisch eins) und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Danach hat er am 26. November 2013
(I) in Wien gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz eine fremde bewegliche Sache der Renate R***** durch Einbruch weggenommen, indem er das Zündschloss deren PKW VW Passat aufbrach und das Fahrzeug in Betrieb nahm, sowie(römisch eins) in Wien gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz eine fremde bewegliche Sache der Renate R***** durch Einbruch weggenommen, indem er das Zündschloss deren PKW VW Passat aufbrach und das Fahrzeug in Betrieb nahm, sowie
(II) in Hainburg an der Donau einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit anschließender Anhaltung, gehindert, indem er mit dem zuvor gestohlenen PKW (I) mit hoher Geschwindigkeit (US 8) auf den Polizeibeamten Alfred A***** zufuhr, sodass dieser zur Seite springen musste, um nicht angefahren oder überfahren zu werden.(römisch zwei) in Hainburg an der Donau einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit anschließender Anhaltung, gehindert, indem er mit dem zuvor gestohlenen PKW (römisch eins) mit hoher Geschwindigkeit (US 8) auf den Polizeibeamten Alfred A***** zufuhr, sodass dieser zur Seite springen musste, um nicht angefahren oder überfahren zu werden.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Mit der Berufung auf den (in § 14 StPO normierten, durch Art 6 Abs 2 MRK verfassungsrechtlich garantierten) Zweifelsgrundsatz wird keiner der von § 281 Abs 1 Z 5 StPO bezeichneten Fehler behauptet (15 Os 23/03, SSt 2003/27; RIS-Justiz RS0117445).Mit der Berufung auf den (in Paragraph 14, StPO normierten, durch Artikel 6, Absatz 2, MRK verfassungsrechtlich garantierten) Zweifelsgrundsatz wird keiner der von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bezeichneten Fehler behauptet (15 Os 23/03, SSt 2003/27; RIS-Justiz RS0117445).
Sofern das Vorbringen, es gäbe zum Schuldspruch I „keinerlei objektiven Beweis“ für die Täterschaft des Beschwerdeführers im Sinn des Einwands offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zu verstehen ist, wird auf die eingehende, den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechende (14 Os 72/02, SSt 64/39; RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317) Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 11 bis 14) verwiesen.Sofern das Vorbringen, es gäbe zum Schuldspruch römisch eins „keinerlei objektiven Beweis“ für die Täterschaft des Beschwerdeführers im Sinn des Einwands offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zu verstehen ist, wird auf die eingehende, den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechende (14 Os 72/02, SSt 64/39; RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317) Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 11 bis 14) verwiesen.
Zum Schuldspruch II erschöpft sich die Beschwerde darin, aus den vom Erstgericht umfassend gewürdigten (Z 5 zweiter Fall) Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten, womit sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) wendet.Zum Schuldspruch römisch zwei erschöpft sich die Beschwerde darin, aus den vom Erstgericht umfassend gewürdigten (Ziffer 5, zweiter Fall) Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten, womit sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) wendet.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) lässt nicht erkennen, welche über die vom Erstgericht getroffenen hinausgehenden Feststellungen zur Subsumtion nach § 130 vierter Fall StGB erforderlich sein sollen und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erledigung (RIS-Justiz RS0095939, RS0117247 und RS0118342).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) lässt nicht erkennen, welche über die vom Erstgericht getroffenen hinausgehenden Feststellungen zur Subsumtion nach Paragraph 130, vierter Fall StGB erforderlich sein sollen und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erledigung (RIS-Justiz RS0095939, RS0117247 und RS0118342).
Hinzugefügt sei, dass die Urteilskonstatierungen, wonach es dem Beschwerdeführer darauf ankam, durch die wiederholte Begehung von Einbruchsdiebstählen auch in Zukunft über einen Zeitraum von jedenfalls mehreren Monaten laufend Einkünfte zu generieren (US 9), die angesprochene Subsumtion sehr wohl tragen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E112213European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00096.15I.0923.000Im RIS seit
06.10.2015Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015