TE OGH 2015/10/28 9ObA118/15s

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Veröffentlicht am 28.10.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** W*****, vertreten durch Dr. Odo Schrott, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy, Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, wegen 124.560 EUR sA (Revisionsinteresse 87.360 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 2015, GZ 13 Ra 13/15g-43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Rahmen der nach § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 festzusetzenden Ausgleichszahlung kann unter Anwendung des § 273 ZPO ein Billigkeitsabschlag zu bemessen sein. Diese Entscheidung ist naturgemäß von den Umständen des Einzelfalls geprägt, weshalb sie deshalb, abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage begründet (vgl 9 ObA 57/12s; 9 ObA 123/13y ua; RIS-Justiz RS0112590). Eine solche vermag der Revisionswerber aber nicht aufzuzeigen.Im Rahmen der nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, HVertrG 1993 festzusetzenden Ausgleichszahlung kann unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO ein Billigkeitsabschlag zu bemessen sein. Diese Entscheidung ist naturgemäß von den Umständen des Einzelfalls geprägt, weshalb sie deshalb, abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage begründet vergleiche 9 ObA 57/12s; 9 ObA 123/13y ua; RIS-Justiz RS0112590). Eine solche vermag der Revisionswerber aber nicht aufzuzeigen.

Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Investitionen des Verpächters in die an den Tankstellenunternehmer verpachtete Tankstelle aus Billigkeitsgesichtspunkten eine Minderung des Ausgleichsanspruchs rechtfertigen (vgl 8 ObA 45/08p), braucht hier nicht beantwortet werden. Das Berufungsgericht hat diesen Aspekt seiner Billigkeitsbeurteilung nicht zugrunde gelegt (siehe 5.7. der Berufungsentscheidung).Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Investitionen des Verpächters in die an den Tankstellenunternehmer verpachtete Tankstelle aus Billigkeitsgesichtspunkten eine Minderung des Ausgleichsanspruchs rechtfertigen vergleiche 8 ObA 45/08p), braucht hier nicht beantwortet werden. Das Berufungsgericht hat diesen Aspekt seiner Billigkeitsbeurteilung nicht zugrunde gelegt (siehe 5.7. der Berufungsentscheidung).

Dass ein vertragswidriges Verhalten des Handelsvertreters seinen Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen schmälern kann, zieht der Kläger zu Recht nicht in Zweifel (vgl 6 Ob 204/05a; Nocker, HVertrG² § 24 Rz 718). Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Berufungsgericht aber wegen den festgestellten Verfehlungen des Klägers bzw seines Personals keinen Billigkeitsabschlag im Ausmaß von 25 % vorgenommen. Es hat nur in einer Gesamtbetrachtung und Abwägung aller hier zu berücksichtigenden - und in der Revision nicht weiter bestrittenen - Gesamtumstände einen Billigkeitsabschlag von 50 % als gerechtfertigt angesehen. Eine unvertretbare Ermessensausübung des Berufungsgerichts, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, vermag der Revisionswerber insoweit nicht darzutun.Dass ein vertragswidriges Verhalten des Handelsvertreters seinen Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen schmälern kann, zieht der Kläger zu Recht nicht in Zweifel vergleiche 6 Ob 204/05a; Nocker, HVertrG² Paragraph 24, Rz 718). Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Berufungsgericht aber wegen den festgestellten Verfehlungen des Klägers bzw seines Personals keinen Billigkeitsabschlag im Ausmaß von 25 % vorgenommen. Es hat nur in einer Gesamtbetrachtung und Abwägung aller hier zu berücksichtigenden - und in der Revision nicht weiter bestrittenen - Gesamtumstände einen Billigkeitsabschlag von 50 % als gerechtfertigt angesehen. Eine unvertretbare Ermessensausübung des Berufungsgerichts, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, vermag der Revisionswerber insoweit nicht darzutun.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E112694

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00118.15S.1028.000

Im RIS seit

23.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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