Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Mag. C***** S*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Klaus-Dieter Strobach, Dr. Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen Einverleibung der Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots und einer anderen Grundbuchhandlung ob EZ ***** GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Masseverwalters Mag. M***** E***** im Konkurs über das Vermögen des Schuldners G***** A***** S***** (20 S 84/14z des Landesgerichts Wels), vertreten durch Mag. Werner Landl, Mag. Martin Edelmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 2. September 2015, AZ 22 R 182/15v, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht der ständigen, vom erkennenden Senat erst jüngst zu 5 Ob 168/15i fortgeschriebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach ein Belastungs- und Veräußerungsverbot kein Vermögensobjekt, sondern ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht ist (RIS-Justiz RS0010723 [T3, T7], RIS-Justiz RS0010805 [T1, T5]), das im Fall der Insolvenz des Berechtigten in der freien Verfügung des Schuldners bleibt (RIS-Justiz RS0010723 [T2], RS0010768). Der Masseverwalter ist daher nicht zur Abgabe einer Löschungserklärung hinsichtlich eines zugunsten des Gemeinschuldners einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbots legitimiert (RIS-Justiz RS0010768).
Im Einklang mit dieser Rechtslage hat das Rekursgericht den Rekurs des Masseverwalters gegen die Bewilligung der Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ohne inhaltliche Behandlung zurückgewiesen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist daher der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.Im Einklang mit dieser Rechtslage hat das Rekursgericht den Rekurs des Masseverwalters gegen die Bewilligung der Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ohne inhaltliche Behandlung zurückgewiesen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist daher der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
Textnummer
E113522European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00226.15V.0125.000Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021