RS OGH 2016/1/25 5Ob123/86, 5Ob11/87, 5Ob303/87, 8Ob541/88, 5Ob168/15i, 5Ob226/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1986
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Norm

ABGB §364c C1
KO §1 Abs1
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist nicht zur Abgabe einer Löschungserklärung hinsichtlich eines zugunsten des Gemeinschuldners einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes legitimiert. Durch die Eröffnung des Konkurses werden die aus einem solchen Verbot erwachsenden Rechte nicht aus der freien Verfügung des Gemeinschuldners entzogen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0010768

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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