RS OGH 2025/10/16 6Ob691/79; 5Ob123/86; 5Ob11/87; 5Ob303/87; 1Ob11/95; 5Ob105/95; 5Ob104/98z; 6Ob145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1980
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Norm

ABGB §364c B1
GBG §8
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot kann nur zwischen den in § 364c ABGB genannten Familienmitgliedern begründet werden. Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach § 8 GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein.Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot kann nur zwischen den in Paragraph 364 c, ABGB genannten Familienmitgliedern begründet werden. Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach Paragraph 8, GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein.

Entscheidungstexte

  • RS0010723">6 Ob 691/79
    Entscheidungstext OGH 16.01.1980 6 Ob 691/79
    Veröff: SZ 53/6
  • RS0010723">5 Ob 123/86
    Entscheidungstext OGH 25.11.1986 5 Ob 123/86
    nur: Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach § 8 GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein. (T1)
    Veröff: NZ 1987,104; hiezu zustimmend Hofmeister NZ 1987,109
  • RS0010723">5 Ob 11/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1987 5 Ob 11/87
    nur T1
  • RS0010723">5 Ob 303/87
    Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5 Ob 303/87
    Beisatz: Hier: Deshalb fallen auch die aus dem Verbot zukommenden Rechte nicht in den Konkurs des Berechtigten. (T2)
    Veröff: ÖBA 1987,662 = NZ 1987,297
  • RS0010723">1 Ob 11/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 11/95
    nur: Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. (T3)
  • RS0010723">5 Ob 105/95
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 5 Ob 105/95
    Vgl auch; Beisatz: Mit dem in § 364c Satz 1 ABGB geregelten Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann grundsätzlich jeder Eigentümer zugunsten jedweder Person belastet werden. Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt. (T4)
  • RS0010723">5 Ob 104/98z
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 104/98z
    Vgl aber; Beisatz: Der Kreis der begünstigten Personen wird analog auf Stiefkinder des Grundeigentümers ausgedehnt. (T5)
    Veröff: SZ 71/71
  • RS0010723">6 Ob 145/99p
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 145/99p
    nur T3; Beisatz: Das Recht erlischt mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder aber auch mit der Veräußerung der Sache. (T6)
  • RS0010723">7 Ob 276/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 276/02t
    Vgl auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T7 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes nur T3 wurde gelöscht. - Feber 2016 (T7)
    Beisatz: Es ist auch nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung. (T8)
  • RS0010723">5 Ob 308/02h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 5 Ob 308/02h
    Auch; nur T3
  • RS0010723">6 Ob 14/04h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 14/04h
    Auch; nur T3
  • RS0010723">6 Ob 304/05g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 304/05g
    Vgl auch; Beisatz: Verbotswidrige Verfügungen des Verbotsbelasteten machen zwar nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig, da das Verbot selbst aber kein Vermögensobjekt ist, kann ein allfälliger Schadenersatzanspruch nur anhand jener Rechtslage, deren Sicherung die Verbotsvereinbarung bezweckt, beurteilt. (T9)
    Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T10)
    Veröff: SZ 2006/10
  • RS0010723">5 Ob 168/15i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 168/15i
    Vgl auch; nur T7
  • RS0010723">5 Ob 226/15v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 226/15v
    nur T3; Beis wie T2
  • RS0010723">5 Ob 101/16p
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 101/16p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
  • RS0010723">5 Ob 143/17s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 143/17s
    Auch; Beis wie T5
  • RS0010723">2 Ob 28/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.07.2025 2 Ob 28/25v
    Beisatz: Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot begründet keine vermögenswerte Rechtsposition, deren Begründung als Schenkung im Sinne des § 781 ABGB qualifiziert werden könnte. (T11)
  • RS0010723">6 Ob 176/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2025 6 Ob 176/24m
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010723

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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