TE OGH 2016/2/22 10ObS21/16k

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Veröffentlicht am 22.02.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Johannes Peter Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2016, GZ 8 Rs 135/15d-22, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Johannes Peter Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2016, GZ 8 Rs 135/15d-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Rechtsmittelausführungen der Klägerin zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ihren daraus folgenden Leistungseinschränkungen betreffen in Wirklichkeit die Frage, ob der Klägerin die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands iSd § 68 Abs 1 ASGG gelungen ist. Diese Frage der Beweiswürdigung kann vor dem Obersten Gerichtshof allerdings nicht mehr aufgegriffen werden (10 ObS 88/15m ua; RIS-Justiz RS0043519).1. Die Rechtsmittelausführungen der Klägerin zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ihren daraus folgenden Leistungseinschränkungen betreffen in Wirklichkeit die Frage, ob der Klägerin die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands iSd Paragraph 68, Absatz eins, ASGG gelungen ist. Diese Frage der Beweiswürdigung kann vor dem Obersten Gerichtshof allerdings nicht mehr aufgegriffen werden (10 ObS 88/15m ua; RIS-Justiz RS0043519).

2. Die von der Klägerin im Revisionsrekurs geltend gemachten Verfahrensmängel hat sie bereits mit ihrem Rekurs geltend gemacht. Ihr Vorliegen wurde vom Rekursgericht mit ausführlicher Begründung verneint. Vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel können in dritter Instanz auch in Sozialrechtssachen nicht mehr geltend gemacht werden (10 ObS 349/90, RIS-Justiz RS0043061).

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E113813

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00021.16K.0222.000

Im RIS seit

14.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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