TE OGH 2016/4/27 7Ob54/16s

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Veröffentlicht am 27.04.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** K*****, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagte Partei V***** VaG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 120.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Februar 2016, GZ 4 R 7/16k-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die von der Revision vermutete Judikaturdivergenz besteht nicht:

Arglist ist bewusste Täuschung und immer dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen in Irrtum geführt oder in seinem Irrtum belassen oder sogar bestärkt und hiedurch zum Abschluss des angestrebten Vertrags veranlasst wurde (RIS-Justiz RS0014805, RS0014829). Nach einhelliger Auffassung reicht für listiges Handeln auch bedingter Vorsatz (dolus eventualis) aus (RIS-Justiz RS0014837). Letzteres hat der erkennende Fachsenat bereits ausdrücklich zur - wie hier - Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen Arglist durch den Versicherer (vgl § 22 VersVG) vertreten (7 Ob 70/12p). Nichts anderes ist aus den Entscheidungen 7 Ob 38/95 und 7 Ob 136/08p abzuleiten.Arglist ist bewusste Täuschung und immer dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen in Irrtum geführt oder in seinem Irrtum belassen oder sogar bestärkt und hiedurch zum Abschluss des angestrebten Vertrags veranlasst wurde (RIS-Justiz RS0014805, RS0014829). Nach einhelliger Auffassung reicht für listiges Handeln auch bedingter Vorsatz (dolus eventualis) aus (RIS-Justiz RS0014837). Letzteres hat der erkennende Fachsenat bereits ausdrücklich zur - wie hier - Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen Arglist durch den Versicherer vergleiche Paragraph 22, VersVG) vertreten (7 Ob 70/12p). Nichts anderes ist aus den Entscheidungen 7 Ob 38/95 und 7 Ob 136/08p abzuleiten.

2. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).2. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Schlagworte

Vertragsversicherungsrecht

Textnummer

E114547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00054.16S.0427.000

Im RIS seit

19.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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