TE OGH 2016/8/5 2Ob127/16i

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Veröffentlicht am 05.08.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** S*****, und 2. C***** S*****, beide vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. G***** V*****, und 2. S***** V*****, beide vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 47.300 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. März 2016, GZ 4 R 158/15f-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die von den Beklagten beauftragten Makler die Kläger über den räumlichen Umfang des beim Kaufobjekt bücherlich eingetragenen Geh- und Fahrrechts falsch informiert und damit als Verhandlungsgehilfen der Beklagten (RIS-Justiz RS0016200) einen Irrtum der Kläger über wertbestimmende Eigenschaften des Kaufobjekts (RIS-Justiz RS0014922) veranlasst. Ein allfälliges Verschulden der Irrenden steht der Beachtlichkeit des Irrtums nicht entgegen (RIS-Justiz RS0014897). Von einer ganz offensichtlich unrichtigen Angabe, deren Überprüfung den Klägern leicht möglich gewesen wäre (RIS-Justiz RS0016205 [T1]), kann zumindest dann keine Rede sein, wenn – wie hier – die Angaben der Makler mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten und sich deren Unrichtigkeit nur aus der Urkundensammlung ergab. Der Verweis auf § 443 ABGB verkennt, dass es hier nicht um die Frage eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs, sondern um die Folgen einer irreführenden Angabe vor Vertragsabschluss geht. § 928 ABGB ist eine Bestimmung des Gewährleistungsrechts und steht daher einer – von weiteren Voraussetzungen abhängigen – Irrtumsanfechtung nicht entgegen.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die von den Beklagten beauftragten Makler die Kläger über den räumlichen Umfang des beim Kaufobjekt bücherlich eingetragenen Geh- und Fahrrechts falsch informiert und damit als Verhandlungsgehilfen der Beklagten (RIS-Justiz RS0016200) einen Irrtum der Kläger über wertbestimmende Eigenschaften des Kaufobjekts (RIS-Justiz RS0014922) veranlasst. Ein allfälliges Verschulden der Irrenden steht der Beachtlichkeit des Irrtums nicht entgegen (RIS-Justiz RS0014897). Von einer ganz offensichtlich unrichtigen Angabe, deren Überprüfung den Klägern leicht möglich gewesen wäre (RIS-Justiz RS0016205 [T1]), kann zumindest dann keine Rede sein, wenn – wie hier – die Angaben der Makler mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten und sich deren Unrichtigkeit nur aus der Urkundensammlung ergab. Der Verweis auf Paragraph 443, ABGB verkennt, dass es hier nicht um die Frage eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs, sondern um die Folgen einer irreführenden Angabe vor Vertragsabschluss geht. Paragraph 928, ABGB ist eine Bestimmung des Gewährleistungsrechts und steht daher einer – von weiteren Voraussetzungen abhängigen – Irrtumsanfechtung nicht entgegen.

Textnummer

E115404

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00127.16I.0805.000

Im RIS seit

17.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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