RS OGH 2016/8/5 3Ob15/53, 1Ob169/58, 5Ob305/61, 5Ob8/63, 5Ob46/72, 1Ob34/72, 7Ob246/74, 5Ob243/75, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1953
beobachten
merken

Norm

ABGB §871 A
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Für die Anfechtung des Geschäftes nach § 871 ABGB ist es ohne Belang, ob der Irrtum vom Irrenden verschuldet war oder nicht.Für die Anfechtung des Geschäftes nach Paragraph 871, ABGB ist es ohne Belang, ob der Irrtum vom Irrenden verschuldet war oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0014897

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten