TE OGH 2016/9/27 6Ob186/16w

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Veröffentlicht am 27.09.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** U*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer, MMag. Arnold Gigleitner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei F***** U*****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in Linz, wegen Löschung (Streitwert 20.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 20. Juli 2016, GZ 4 R 106/16s-32, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 2. Mai 2016, GZ 5 Cg 199/05t-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Beklagten auf neuerliche Zustellung des Urteils zurück. Bis zur Mitteilung eines neu beauftragten Rechtsanwalts seien sämtliche verfahrensrelevante Zustellungen gemäß § 36 Abs 1 ZPO an den bisherigen Parteienvertreter vorzunehmen. Die Zustellung des Urteils an den vormaligen Beklagtenvertreter sei daher rechtswirksam.Das Erstgericht wies den Antrag des Beklagten auf neuerliche Zustellung des Urteils zurück. Bis zur Mitteilung eines neu beauftragten Rechtsanwalts seien sämtliche verfahrensrelevante Zustellungen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ZPO an den bisherigen Parteienvertreter vorzunehmen. Die Zustellung des Urteils an den vormaligen Beklagtenvertreter sei daher rechtswirksam.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist verspätet und unzulässig.

Die Rekursentscheidung wurde dem Beklagten am 22. 7. 2016 zugestellt. Die Einbringung des Revisionsrekurses erfolgte am 13. 9. 2016. Im Hinblick auf § 222 ZPO endete die Frist für die Erhebung eines Revisionsrekurses jedoch bereits am 31. 8. 2016, beträgt die Rekursfrist im vorliegenden Fall doch 14 Tage (§ 521 ZPO).Die Rekursentscheidung wurde dem Beklagten am 22. 7. 2016 zugestellt. Die Einbringung des Revisionsrekurses erfolgte am 13. 9. 2016. Im Hinblick auf Paragraph 222, ZPO endete die Frist für die Erhebung eines Revisionsrekurses jedoch bereits am 31. 8. 2016, beträgt die Rekursfrist im vorliegenden Fall doch 14 Tage (Paragraph 521, ZPO).

Zudem hat das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss des Erstgerichts zur Gänze bestätigt. Die Abweisung eines Antrags auf neuerliche Urteilszustellung ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht gleichzuhalten. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung auch bereits ausgesprochen, dass die Abweisung eines Antrags auf neuerliche Zustellung eines Zahlungsbefehls einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten ist (RIS-Justiz RS0044536 [T13]). Diese Auffassung ist auf die vorliegende Konstellation zu übertragen.Zudem hat das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss des Erstgerichts zur Gänze bestätigt. Die Abweisung eines Antrags auf neuerliche Urteilszustellung ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht gleichzuhalten. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung auch bereits ausgesprochen, dass die Abweisung eines Antrags auf neuerliche Zustellung eines Zahlungsbefehls einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten ist (RIS-Justiz RS0044536 [T13]). Diese Auffassung ist auf die vorliegende Konstellation zu übertragen.

Hat das Rekursgericht aber den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0112314). Dies gilt auch dann, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorläge (vgl RIS-Justiz RS0037059 zu Unterbrechungsbeschlüssen).Hat das Rekursgericht aber den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0112314). Dies gilt auch dann, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorläge vergleiche RIS-Justiz RS0037059 zu Unterbrechungsbeschlüssen).

Damit ist der Revisionsrekurs sowohl verspätet als auch gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, sodass spruchgemäß mit Zurückweisung des Rechtsmittels vorzugehen war.Damit ist der Revisionsrekurs sowohl verspätet als auch gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, sodass spruchgemäß mit Zurückweisung des Rechtsmittels vorzugehen war.

Textnummer

E115990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00186.16W.0927.000

Im RIS seit

03.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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