TE OGH 2017/1/23 5Ob216/16z

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Veröffentlicht am 23.01.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache wegen Grundstücksveränderungen nach den §§ 13 f LiegTeilG ob der EZ * und * jeweils KG *, über den Revisionsrekurs der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Staunach, Servicestelle Leoben, 8700 Leoben, Max Tendlerstraße 14, vertreten durch Mag. Gerald Leitgeb, Rechtsanwalt in Stallhofen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 4. August 2016, AZ 1 R 118/16v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 20. April 2016, TZ 1015/2016, NGB 6/2016-2, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache wegen Grundstücksveränderungen nach den Paragraphen 13, f LiegTeilG ob der EZ * und * jeweils KG *, über den Revisionsrekurs der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Staunach, Servicestelle Leoben, 8700 Leoben, Max Tendlerstraße 14, vertreten durch Mag. Gerald Leitgeb, Rechtsanwalt in Stallhofen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 4. August 2016, AZ 1 R 118/16v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 20. April 2016, TZ 1015 aus 2016,, NGB 6/2016-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Vermessungsamt Bruck an der Mur brachte beim Erstgericht einen Antrag auf Abschreibung geringwertiger Trennstücke nach § 13 LiegTeilG ein. Der mit dem Grundbuchsgesuch vorgelegte, vom Vermessungsamt nach § 13 Abs 1 LiegTeilG am 18. 2. 2016 zu GZ 166/2016/60 beurkundete Antrag wurde nur von der Leiterin des Vermessungsamts, nicht jedoch von den anwesenden, als vertragsschließenden Parteien bezeichneten Grund-
eigentümern, die von den Grundstücksveränderungen betroffen waren, unterzeichnet.
Das Vermessungsamt Bruck an der Mur brachte beim Erstgericht einen Antrag auf Abschreibung geringwertiger Trennstücke nach Paragraph 13, LiegTeilG ein. Der mit dem Grundbuchsgesuch vorgelegte, vom Vermessungsamt nach Paragraph 13, Absatz eins, LiegTeilG am 18. 2. 2016 zu GZ 166/2016/60 beurkundete Antrag wurde nur von der Leiterin des Vermessungsamts, nicht jedoch von den anwesenden, als vertragsschließenden Parteien bezeichneten Grund-, eigentümern, die von den Grundstücksveränderungen betroffen waren, unterzeichnet.

Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Agrarbezirksbehörde nicht Folge. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Klärung der Frage zu, ob eine Agrarbezirksbehörde Grundeigentümer bei der Durchführung der Abschreibung von Grundstücken nach § 13 LiegTeilG beim Vermessungsamt vertreten könne und ob die Parteien die Beurkundung durch das Vermessungsamt unterschreiben müssten.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Agrarbezirksbehörde nicht Folge. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Klärung der Frage zu, ob eine Agrarbezirksbehörde Grundeigentümer bei der Durchführung der Abschreibung von Grundstücken nach Paragraph 13, LiegTeilG beim Vermessungsamt vertreten könne und ob die Parteien die Beurkundung durch das Vermessungsamt unterschreiben müssten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil die einschreitende Agrarbehörde nicht rechtsmittellegitimiert ist.

1. Eine Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde wird nur dann bejaht, wenn das Rechtsmittel auf die Einhaltung von bundes- und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen abzielt, welche die Behörde mit ihrem Rechtsmittel gewährleisten will (RIS-Justiz RS0006663 [T2]). Das ist hier nicht der Fall.

2. Die Agrarbezirksbehörde bezieht sich in ihrem Revisionsrekurs zunächst auf das von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke geschlossene Flurbereinigungsübereinkommen, das agrarbehördlich mit Bescheid genehmigt wurde. § 47 Abs 1 und 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes (FlVfGG) 1951 ordneten iVm § 61 Abs 1 und 2 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 in Flurbereinigungsverfahren ausnahmslos die amtswegige Richtigstellung des Grundbuchs an.2. Die Agrarbezirksbehörde bezieht sich in ihrem Revisionsrekurs zunächst auf das von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke geschlossene Flurbereinigungsübereinkommen, das agrarbehördlich mit Bescheid genehmigt wurde. Paragraph 47, Absatz eins und 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes (FlVfGG) 1951 ordneten in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins und 2 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 in Flurbereinigungsverfahren ausnahmslos die amtswegige Richtigstellung des Grundbuchs an.

3. Nach der – im Revisionsrekurs selbst zitierten – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur von Amts wegen anzuordnenden (RIS-Justiz RS0061103) Berichtigung des Grundbuchs nach agrarischen Operationen ist die Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde in solchen amtswegigen Verfahren zu verneinen (5 Ob 1/16g; 5 Ob 128/14f). Wenn es sich daher um ein amtswegiges Berichtigungsverfahren handelte, wäre die Agrarbehörde ebenfalls nicht rechtsmittellegitimiert.

3. Tatsächlich ist hier aber ein Antrag auf bücherliche Durchführung der Abschreibung geringwertiger Trennstücke im Sonderverfahren nach den §§ 13 f LiegTeilG zu beurteilen. Nach § 13 Abs 1 LiegTeilG kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung, die Zustimmung der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung und den Titel des Eigentumserwerbs beurkunden, wenn ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei oder unter Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten abgeschrieben werden sollen und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung nach den Abs 3 oder 4 offenbar gegeben sind. Der Antrag kann sowohl vom aktuellen als auch vom künftigen Eigentümer des Trennstücks beim Vermessungsamt gestellt werden (Kodek Grundbuchsrecht² § 13 LiegTeilG Rz 2 mwN; Rassi Grundbuchsrecht² Rz 521 mwN).3. Tatsächlich ist hier aber ein Antrag auf bücherliche Durchführung der Abschreibung geringwertiger Trennstücke im Sonderverfahren nach den Paragraphen 13, f LiegTeilG zu beurteilen. Nach Paragraph 13, Absatz eins, LiegTeilG kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung, die Zustimmung der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung und den Titel des Eigentumserwerbs beurkunden, wenn ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei oder unter Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten abgeschrieben werden sollen und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung nach den Absatz 3, oder 4 offenbar gegeben sind. Der Antrag kann sowohl vom aktuellen als auch vom künftigen Eigentümer des Trennstücks beim Vermessungsamt gestellt werden (Kodek Grundbuchsrecht² Paragraph 13, LiegTeilG Rz 2 mwN; Rassi Grundbuchsrecht² Rz 521 mwN).

4. Die Agrarbezirksbehörde zieht die Anwendung der Sonderbestimmungen des § 13f LiegTeilG nicht in Zweifel. Sie meint allerdings, sie könne entweder selbst den Antrag auf Durchführung des vereinfachten Verfahrens beurkunden und diesen an das Vermessungsamt weiterleiten oder den Antrag direkt beim Grundbuchsgericht einbringen. Eine gesetzliche Grundlage für ihre – dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs 1 LiegTeilG widersprechende – Zuständigkeit zur Beurkundung oder für ihre Berechtigung zur Einbringung des Antrags nennt sie nicht. Ihr Rechtsmittel zielt darauf ab, einem Antrag von Grundeigentümern nach § 13 LiegTeilG zum Erfolg zu verhelfen, nicht aber die Einhaltung bundes- oder landesgesetzlicher Flurverfassungsbestimmungen zu gewährleisten.4. Die Agrarbezirksbehörde zieht die Anwendung der Sonderbestimmungen des Paragraph 13 f, LiegTeilG nicht in Zweifel. Sie meint allerdings, sie könne entweder selbst den Antrag auf Durchführung des vereinfachten Verfahrens beurkunden und diesen an das Vermessungsamt weiterleiten oder den Antrag direkt beim Grundbuchsgericht einbringen. Eine gesetzliche Grundlage für ihre – dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, LiegTeilG widersprechende – Zuständigkeit zur Beurkundung oder für ihre Berechtigung zur Einbringung des Antrags nennt sie nicht. Ihr Rechtsmittel zielt darauf ab, einem Antrag von Grundeigentümern nach Paragraph 13, LiegTeilG zum Erfolg zu verhelfen, nicht aber die Einhaltung bundes- oder landesgesetzlicher Flurverfassungsbestimmungen zu gewährleisten.

5. Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen wegen fehlender Rechtsmittellegitimation unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist dieser Mangel der funktionellen Zuständigkeit nach der Rechtsprechung aus Anlass eines Revisionsrekurses als Nichtigkeit wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0121264). Für ein solches Vorgehen besteht hier kein Anlass, weil der Beschluss des Erstgerichts ebenso wie jener des Rekursgerichts den betroffenen Grundeigentümern nicht zugestellt wurde, und daher die Abweisung des Antrags nicht rechtskräftig werden konnte (5 Ob 1/16 g mwN).

Schlagworte

7 Grundbuchsachen, 1 Generalabonnement

Textnummer

E117245

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:E117245

Im RIS seit

05.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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