TE OGH 2014/9/4 5Ob128/14f

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Veröffentlicht am 04.09.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache betreffend die Richtigstellung des Grundbuchs im Zuge des zu  Arg-***** beim Amt der ***** Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz, *****, anhängigen Flurbereinigungsverfahrens betreffend die Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Agrarbehörde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Mai 2014, AZ 52 R 56/13m, womit der Rekurs der Agrarbehörde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom 15. Februar 2013, TZ 398/2013, zurückgewiesen wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache betreffend die Richtigstellung des Grundbuchs im Zuge des zu  Arg-***** beim Amt der ***** Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz, *****, anhängigen Flurbereinigungsverfahrens betreffend die Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Agrarbehörde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Mai 2014, AZ 52 R 56/13m, womit der Rekurs der Agrarbehörde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom 15. Februar 2013, TZ 398 aus 2013,, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichts steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach die Richtigstellung des Grundbuchs nach Abschluss einer Agraroperation von Amts wegen zu erfolgen hat und der Agrarbehörde daher kein Rekursrecht zusteht (RIS-Justiz RS0006660; RS0058963; 5 Ob 51/00n; 5 Ob 24/03w NZ 2003/577 - GBSlg [zust Hoyer]).

Eine Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde wird nur dann bejaht, wenn das Rechtsmittel auf die Einhaltung von bundes- und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen abzielt, die die Behörde mit ihrem Rechtsmittel gewährleisten will (RIS-Justiz RS0006663 [T2]; 5 Ob 25/02s; 5 Ob 24/03w).

Dieser Fall liegt - vom Revisionsrekurs inhaltlich nicht in Zweifel gezogen - hier nicht vor, weil es ausschließlich um die Richtigstellung des Grundbuchs gemäß § 84 Abs 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) geht, die von Amts wegen zu erfolgen hat.Dieser Fall liegt - vom Revisionsrekurs inhaltlich nicht in Zweifel gezogen - hier nicht vor, weil es ausschließlich um die Richtigstellung des Grundbuchs gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) geht, die von Amts wegen zu erfolgen hat.

In ihrem Revisionsrekurs verweist die Agrarbehörde jedoch darauf, dass es nicht angehe, dass das Erstgericht die amtswegige Richtigstellung des Grundbuchs nach Abschluss einer Agraroperation ablehne.

Dazu ist klarzustellen, dass der Beschluss des Erstgerichts - der nur der Agrarbehörde zugestellt wurde - nicht in Rechtskraft erwächst: Die Richtigstellung des Grundbuchs setzt keinen Antrag voraus. Das Erstgericht wird vielmehr die von ihm für notwendig erachteten Maßnahmen gemäß § 84 Abs 2 TFLG, der § 47 Abs 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 entspricht, von Amts wegen zu veranlassen haben (vgl 5 Ob 66/91).Dazu ist klarzustellen, dass der Beschluss des Erstgerichts - der nur der Agrarbehörde zugestellt wurde - nicht in Rechtskraft erwächst: Die Richtigstellung des Grundbuchs setzt keinen Antrag voraus. Das Erstgericht wird vielmehr die von ihm für notwendig erachteten Maßnahmen gemäß Paragraph 84, Absatz 2, TFLG, der Paragraph 47, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 entspricht, von Amts wegen zu veranlassen haben vergleiche 5 Ob 66/91).

Schlagworte

Grundbuchsrecht

Textnummer

E108877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00128.14F.0904.000

Im RIS seit

06.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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