TE OGH 2017/1/30 6Ob7/17y

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Veröffentlicht am 30.01.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. Martin Edelmann, Rechtsanwalt, 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 36, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des G*****, gegen die beklagte und gefährdete Partei Mag. S*****, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Übertragung von Geschäftsanteilen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. Dezember 2016, GZ 1 R 178/16a-15, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob das Vorbringen im

Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn des § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0005103). Auch Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn des Paragraph 381, EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0005103). Auch

die Beurteilung der Unwiederbringlichkeit eines Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO ist grundsätzlich stets von den Umständen des jeweiligen die Beurteilung der Unwiederbringlichkeit eines Schadens im Sinn des Paragraph 381, Ziffer 2, EO ist grundsätzlich stets von den Umständen des jeweiligen

Einzelfalls abhängig (RIS-Justiz RS0005270 [T5]).

Ein Vermögensschaden kann zwar grundsätzlich in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden und rechtfertigt daher für sich allein noch nicht die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens. Die Leistung von Geldersatz ist aber etwa dann nicht adäquat, wenn die durch die einstweilige Verfügung zu verbietende Handlung die gefährdete Partei in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte (6 Ob 174/07t) oder Schadenersatz aus anderen Gründen, etwa wegen drohender unwiederbringlicher Beweisschwierigkeiten, nicht adäquat wäre (vgl zB 16 Ok 3/08; Ein Vermögensschaden kann zwar grundsätzlich in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden und rechtfertigt daher für sich allein noch nicht die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens. Die Leistung von Geldersatz ist aber etwa dann nicht adäquat, wenn die durch die einstweilige Verfügung zu verbietende Handlung die gefährdete Partei in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte (6 Ob 174/07t) oder Schadenersatz aus anderen Gründen, etwa wegen drohender unwiederbringlicher Beweisschwierigkeiten, nicht adäquat wäre vergleiche zB 16 Ok 3/08;

Konecny, Der Anwendungsbereich der Einstweiligen Verfügung [1992] 290 ff; RIS-Justiz RS0005275 [T13]). Zudem liegt – wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat – in der Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit durch einen Unbefugten nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine Bedrohung mit einem unwiederbringlichen Nachteil für die Gesellschaft, sodass insoweit schon deshalb keine weitere Gefahrenbescheinigung erforderlich war (RIS-Justiz RS0005211, RS0004977). Gleiches gilt für die Verfügung über Geschäftsanteile bzw die Ausübung von Gesellschafterrechten (vgl 6 Ob 200/14a).Konecny, Der Anwendungsbereich der Einstweiligen Verfügung [1992] 290 ff; RIS-Justiz RS0005275 [T13]). Zudem liegt – wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat – in der Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit durch einen Unbefugten nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine Bedrohung mit einem unwiederbringlichen Nachteil für die Gesellschaft, sodass insoweit schon deshalb keine weitere Gefahrenbescheinigung erforderlich war (RIS-Justiz RS0005211, RS0004977). Gleiches gilt für die Verfügung über Geschäftsanteile bzw die Ausübung von Gesellschafterrechten vergleiche 6 Ob 200/14a).

Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildenden Gefährdung bejaht haben, ist dies daher in Anbetracht der Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens, wonach die Antragsgegnerin ihre Gesellschaftsanteile bloß als Treuhänderin bzw Strohmann für den Schuldner hält, nicht zu beanstanden, zumal bei Durchführung des beabsichtigten Liegenschaftsverkaufs die Gefahr des „Versickerns“ des Kaufpreises (vgl 6 Ob 110/00w) droht. Das von den Vorinstanzen ausgesprochene Verbot der Verfügung über die Geschäftsanteile dient ebenso wie das weiters ausgesprochene Verbot der Leistung an die Antragsgegnerin und das Verbot auf Ausübung der Geschäftsführerrechte der Sicherung der Werthaltigkeit des Anspruchs des Insolvenzverwalters auf Übertragung der Geschäftsanteile. Von einer überschießenden Sicherungsmaßnahme kann daher keine Rede sein, zumal nach ständiger Rechtsprechung nicht engherzig geprüft werden soll, ob sich die Sicherungsmaßnahme im Rahmen des gesicherten Hauptanspruchs hält (RIS-Justiz RS0004815 [T8] uva). Dass durch einstweilige Verfügung auch die Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen verboten werden kann, entspricht gesicherter Rechtsprechung (vgl 6 Ob 575/77 SZ 50/51; RIS-Justiz RS0005211).Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildenden Gefährdung bejaht haben, ist dies daher in Anbetracht der Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens, wonach die Antragsgegnerin ihre Gesellschaftsanteile bloß als Treuhänderin bzw Strohmann für den Schuldner hält, nicht zu beanstanden, zumal bei Durchführung des beabsichtigten Liegenschaftsverkaufs die Gefahr des „Versickerns“ des Kaufpreises vergleiche 6 Ob 110/00w) droht. Das von den Vorinstanzen ausgesprochene Verbot der Verfügung über die Geschäftsanteile dient ebenso wie das weiters ausgesprochene Verbot der Leistung an die Antragsgegnerin und das Verbot auf Ausübung der Geschäftsführerrechte der Sicherung der Werthaltigkeit des Anspruchs des Insolvenzverwalters auf Übertragung der Geschäftsanteile. Von einer überschießenden Sicherungsmaßnahme kann daher keine Rede sein, zumal nach ständiger Rechtsprechung nicht engherzig geprüft werden soll, ob sich die Sicherungsmaßnahme im Rahmen des gesicherten Hauptanspruchs hält (RIS-Justiz RS0004815 [T8] uva). Dass durch einstweilige Verfügung auch die Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen verboten werden kann, entspricht gesicherter Rechtsprechung vergleiche 6 Ob 575/77 SZ 50/51; RIS-Justiz RS0005211).

Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurs somit keine Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurs somit keine Rechtsfragen der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.

Schlagworte

Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,Wertpapierrecht

Textnummer

E117332

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00007.17Y.0130.000

Im RIS seit

08.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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