TE OGH 2017/2/23 2Ob19/17h

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Veröffentlicht am 23.02.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S***** B*****, geboren am ***** 1999, über den Rekurs des Vaters Ing. H***** B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Dezember 2016, GZ 43 Fs 14/16k-671, womit ein Fristsetzungsantrag des Vaters abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist – wie dem Rechtsmittelwerber bereits mehrmals, zuletzt zu 2 Ob 153/16p (ON 654) zur Kenntnis gebracht wurde (zuvor 2 Ob 62/16f [ON 609] und 2 Ob 120/16k [ON 639]) – vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291). Sollte der Vater den Obersten Gerichtshof in Hinkunft wieder mit einem nach § 91 Abs 3 GOG unzulässigen Rechtsmittel anrufen, wird die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 22 AußStrG iVm § 528 Abs 4 ZPO zu erwägen sein (vgl Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 22 Rz 95; zur früheren Rechtslage bereits 7 Ob 611/88).Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG abgewiesen wurde, ist gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist – wie dem Rechtsmittelwerber bereits mehrmals, zuletzt zu 2 Ob 153/16p (ON 654) zur Kenntnis gebracht wurde (zuvor 2 Ob 62/16f [ON 609] und 2 Ob 120/16k [ON 639]) – vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291). Sollte der Vater den Obersten Gerichtshof in Hinkunft wieder mit einem nach Paragraph 91, Absatz 3, GOG unzulässigen Rechtsmittel anrufen, wird die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 4, ZPO zu erwägen sein vergleiche Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 22, Rz 95; zur früheren Rechtslage bereits 7 Ob 611/88).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E117564

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00019.17H.0223.000

Im RIS seit

05.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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