Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S***** B*****, über den Rekurs des Vaters H***** B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. April 2016, GZ 43 Fs 4/16i-608, womit der Fristsetzungsantrag des Vaters abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist – wie dem Rechtsmittelwerber bereits zuletzt zu 2 Ob 62/16f vom 12. 4. 2016 (ON 609) zur Kenntnis gebracht wurde – vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291).Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG abgewiesen wurde, ist gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist – wie dem Rechtsmittelwerber bereits zuletzt zu 2 Ob 62/16f vom 12. 4. 2016 (ON 609) zur Kenntnis gebracht wurde – vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291).
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E115210European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00120.16K.0628.000Im RIS seit
06.08.2016Zuletzt aktualisiert am
06.08.2016