TE OGH 2016/8/5 2Ob153/16p

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Veröffentlicht am 05.08.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S***** B*****, über den Rekurs des Vaters H***** B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Juni 2016, GZ 43 Fs 5/16m, 6/16h, 7/16f-633, womit Fristsetzungsanträge des Vaters abgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist – wie dem Rechtsmittelwerber bereits mehrmals, zuletzt zu 2 Ob 120/16k (ON 639) zur Kenntnis gebracht wurde - vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291).Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG abgewiesen wurde, ist gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist – wie dem Rechtsmittelwerber bereits mehrmals, zuletzt zu 2 Ob 120/16k (ON 639) zur Kenntnis gebracht wurde - vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E115536

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00153.16P.0805.000

Im RIS seit

18.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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