Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. M***** A*****, vertreten durch Dr. Niki Haas, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Breitwieser, Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Bad Schallerbach, wegen Wiederaufnahme (Streitwert 100.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2016, GZ 11 R 191/16p-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Revisionsausführungen hat das Berufungsgericht sich auf den Seiten 5–10 seiner Entscheidung sehr ausführlich mit den Beweisanboten des Klägers auseinandergesetzt und dabei insbesondere berücksichtigt, zu welchem Thema die Zeugen konkret geführt wurden. Die Verneinung der Mängelrüge durch das Berufungsgericht unterliegt keiner weiteren Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (vgl RIS-Justiz RS0042963).Entgegen den Revisionsausführungen hat das Berufungsgericht sich auf den Seiten 5–10 seiner Entscheidung sehr ausführlich mit den Beweisanboten des Klägers auseinandergesetzt und dabei insbesondere berücksichtigt, zu welchem Thema die Zeugen konkret geführt wurden. Die Verneinung der Mängelrüge durch das Berufungsgericht unterliegt keiner weiteren Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof vergleiche RIS-Justiz RS0042963).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zudem wiederholt ausgesprochen, dass die sich aus Art 6 EMRK ergebende Pflicht zur Begründung von Gerichtsentscheidungen nicht so weit verstanden werden kann, dass das Gericht auf jedes einzelne Argument einer Partei eine detaillierte Antwort geben müsste; die Anforderungen an die Begründungspflicht sind zudem sehr stark vom Einzelfall abhängig (EGMR 9. 12. 1994, 18064/91, Hiro Balani/Spanien Rz 27). Auch in der nationalen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich das Berufungsgericht nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Rechtsmittelwerbers auseinandersetzen muss (RIS-Justiz RS0043162).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zudem wiederholt ausgesprochen, dass die sich aus Artikel 6, EMRK ergebende Pflicht zur Begründung von Gerichtsentscheidungen nicht so weit verstanden werden kann, dass das Gericht auf jedes einzelne Argument einer Partei eine detaillierte Antwort geben müsste; die Anforderungen an die Begründungspflicht sind zudem sehr stark vom Einzelfall abhängig (EGMR 9. 12. 1994, 18064/91, Hiro Balani/Spanien Rz 27). Auch in der nationalen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich das Berufungsgericht nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Rechtsmittelwerbers auseinandersetzen muss (RIS-Justiz RS0043162).
Soweit der Kläger in der Revision eine Rechtsrüge ausführt, ist dem entgegenzuhalten, dass in der Berufung bloß eine Mängel- und eine Tatsachenrüge enthalten waren. Wenn in der Berufung aber keine Rechtsrüge enthalten war, dann kann diese in der Revision nicht nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043480).
Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
Textnummer
E117475European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00017.17V.0227.000Im RIS seit
22.03.2017Zuletzt aktualisiert am
22.03.2017