Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Yusuf G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Yusuf G***** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 18. Jänner 2017, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Yusuf G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Yusuf G***** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 18. Jänner 2017, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Yusuf G***** betreffenden Schuldspruch, demzufolge auch im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch und Kostenausspruch sowie im Zuspruch an den Privatbeteiligten Ali C*****, weiters der gemäß § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache insoweit an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Yusuf G***** betreffenden Schuldspruch, demzufolge auch im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch und Kostenausspruch sowie im Zuspruch an den Privatbeteiligten Ali C*****, weiters der gemäß Paragraph 494 a, StPO gefasste Beschluss aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache insoweit an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte G***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Ali C***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I./a./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (II./) sowie einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Yusuf G***** von einem weiteren Tatvorwurf enthält, wurde Letztgenannter
– anklagekonform – des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./b./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Ali C***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (römisch eins./a./) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (römisch zwei./) sowie einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Yusuf G***** von einem weiteren Tatvorwurf enthält, wurde Letztgenannter, – anklagekonform – des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins./b./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 29. August 2016 in B*****
I./b./ Ali C***** am Körper verletzt, indem er ihm mehrere Faustschläge versetzte, sodass dieser eine Schwellung am Oberlid mit dezenter Augapfelprellung erlitt.römisch eins./b./ Ali C***** am Körper verletzt, indem er ihm mehrere Faustschläge versetzte, sodass dieser eine Schwellung am Oberlid mit dezenter Augapfelprellung erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1a, 3, 4, 5 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*****.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, 3, 4, 5 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*****.
Im Hinblick darauf, dass dieser Angeklagte in der gesamten Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht
– entgegen der zwingenden Vorschrift des § 61 Abs 1 Z 4 StPO – nicht durch einen Verteidiger vertreten war (ON 21 S 1 f, 4, 8 f, 16, 20) rügt er zu Recht die Missachtung der notwendigen Verteidigung während der Hauptverhandlung (Z 1a).Im Hinblick darauf, dass dieser Angeklagte in der gesamten Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, – entgegen der zwingenden Vorschrift des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4, StPO – nicht durch einen Verteidiger vertreten war (ON 21 S 1 f, 4, 8 f, 16, 20) rügt er zu Recht die Missachtung der notwendigen Verteidigung während der Hauptverhandlung (Ziffer eins a,).
Eine Aufhebung des den Nichtigkeitswerber betreffenden Schuldspruchs samt der davon abhängigen Entscheidungen, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und Verweisung an das Landesgericht (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO) ist demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) unumgänglich, weshalb sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt.Eine Aufhebung des den Nichtigkeitswerber betreffenden Schuldspruchs samt der davon abhängigen Entscheidungen, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und Verweisung an das Landesgericht (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) ist demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO) unumgänglich, weshalb sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt.
Bleibt anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof zu einem amtswegigen Vorgehen hinsichtlich der Einziehung (§ 26 StGB) des vom Mitangeklagten C***** für die Tatbegehung verwendeten, im Urteil nicht weiter spezifizierten Klappmessers (vgl RIS-Justiz RS0082031) nicht veranlasst sah. Denn nach der Aktenlage (ON 2 S 29, 53 und ON 21 S 4) liegen die Voraussetzungen für eine Konfiskation nach § 19a Abs 1 StGB vor, sodass ein Nachteil (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) für den Mitangeklagten nicht auszumachen ist (vgl 14 Os 114/14t mwN).Bleibt anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof zu einem amtswegigen Vorgehen hinsichtlich der Einziehung (Paragraph 26, StGB) des vom Mitangeklagten C***** für die Tatbegehung verwendeten, im Urteil nicht weiter spezifizierten Klappmessers vergleiche RIS-Justiz RS0082031) nicht veranlasst sah. Denn nach der Aktenlage (ON 2 S 29, 53 und ON 21 S 4) liegen die Voraussetzungen für eine Konfiskation nach Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB vor, sodass ein Nachteil (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) für den Mitangeklagten nicht auszumachen ist vergleiche 14 Os 114/14t mwN).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E118747European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00056.17W.0704.000Im RIS seit
26.07.2017Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017