Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian L***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 3. April 2017, GZ 16 Hv 8/17z-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian L***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 3. April 2017, GZ 16 Hv 8/17z-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Christian L***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (1./) und des Vergehens der Störung der Totenruhe nach § 190 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Christian L***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (1./) und des Vergehens der Störung der Totenruhe nach Paragraph 190, Absatz eins, StGB (2./) schuldig erkannt.
Danach hat er in G*****
1./ am 20. September 2016 Alessandra K***** vorsätzlich getötet, indem er ihren Hals mit beiden Händen erfasste und diesen bis zum Erstickungstod zudrückte;
2./ von 20. September bis 21. Oktober 2016 den Leichnam der Genannten den Verfügungsberechtigten entzogen und ihn verunehrt, indem er diesen mit Kabelbindern verschnürte, in Decken und Frischhaltefolie verpackte und in der Dusche lagerte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6 und Z 13 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 13, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Fragenrüge (Z 6) kritisiert die unterbliebene Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des Totschlags (§ 76 StGB), wobei sie auf – isoliert hervorgehobene – einzelne Verfahrensergebnisse betreffend eine länger währende Konfliktsituation zwischen dem Angeklagten und Alessandra K***** verweist und dabei insbesondere Angaben des Angeklagten in den Blick nimmt, wonach das Opfer ihn provoziert und auf ihn eingeschlagen habe, weshalb „Wut sein Antrieb“ gewesen sei (vgl ON 73 S 9).Die Fragenrüge (Ziffer 6,) kritisiert die unterbliebene Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des Totschlags (Paragraph 76, StGB), wobei sie auf – isoliert hervorgehobene – einzelne Verfahrensergebnisse betreffend eine länger währende Konfliktsituation zwischen dem Angeklagten und Alessandra K***** verweist und dabei insbesondere Angaben des Angeklagten in den Blick nimmt, wonach das Opfer ihn provoziert und auf ihn eingeschlagen habe, weshalb „Wut sein Antrieb“ gewesen sei vergleiche ON 73 S 9).
Ein Verfahrensergebnis der Hauptverhandlung, das eine „heftige“ Gemütsbewegung im Sinn eines tief greifenden, mächtigen Erregungszustands nach Art eines „Affektsturms“, der alle normalen verstandesmäßigen Erwägungen ausschaltet und die Tötungshemmung hinwegzufegen geeignet ist (vgl RIS-Justiz RS0092338; Kienapfel/Schroll StudB BT I4 § 76 Rz 17), indizieren würde, bezeichnet die Rüge solcherart nicht und verfehlt so die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0117447&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0117447; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23).Ein Verfahrensergebnis der Hauptverhandlung, das eine „heftige“ Gemütsbewegung im Sinn eines tief greifenden, mächtigen Erregungszustands nach Art eines „Affektsturms“, der alle normalen verstandesmäßigen Erwägungen ausschaltet und die Tötungshemmung hinwegzufegen geeignet ist vergleiche RIS-Justiz RS0092338; Kienapfel/Schroll StudB BT I4 Paragraph 76, Rz 17), indizieren würde, bezeichnet die Rüge solcherart nicht und verfehlt so die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0117447; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23).
Die Sanktionsrüge (Z 13 zweiter Fall) übersieht, dass sich das Doppelverwertungsverbot aus dem in § 32 Abs 2 erster Satz StGB enthaltenen Gebot ergibt, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen („gegeneinander abzuwägen“), als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“. Für letztere bestimmend sind nur subsumtionsrelevante Umstände (vgl RIS-Justiz RS0130193). Die mit Bereicherungsvorsatz vorgenommene Veräußerung von Wertgegenständen (deretwegen sich die Staatsanwaltschaft nach dem Beschwerdevorbringen, bei der Einstellung eines diesbezüglichen Diebstahlsvorwurfs die spätere Verfolgung vorbehalten hat), ist weder Tatbestandsmerkmal des § 75 StGB noch des § 190 Abs 1 StGB, sodass die Heranziehung eines solchen Nachtatverhaltens als erschwerend (US 4) im vorliegenden Verfahren nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt.Die Sanktionsrüge (Ziffer 13, zweiter Fall) übersieht, dass sich das Doppelverwertungsverbot aus dem in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB enthaltenen Gebot ergibt, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen („gegeneinander abzuwägen“), als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“. Für letztere bestimmend sind nur subsumtionsrelevante Umstände vergleiche RIS-Justiz RS0130193). Die mit Bereicherungsvorsatz vorgenommene Veräußerung von Wertgegenständen (deretwegen sich die Staatsanwaltschaft nach dem Beschwerdevorbringen, bei der Einstellung eines diesbezüglichen Diebstahlsvorwurfs die spätere Verfolgung vorbehalten hat), ist weder Tatbestandsmerkmal des Paragraph 75, StGB noch des Paragraph 190, Absatz eins, StGB, sodass die Heranziehung eines solchen Nachtatverhaltens als erschwerend (US 4) im vorliegenden Verfahren nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt.
Im Übrigen geht der Beschwerdeführer daran vorbei, dass sich die erwähnte Teileinstellung nur auf Tathandlungen zum Nachteil des Dietmar S***** bezieht (ON 1 S 29).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E118866European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00070.17M.0713.000Im RIS seit
03.08.2017Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017