RS OGH 2023/6/22 14Os75/89; 15Os141/91; 12Os101/97; 14Os20/04; 13Os51/04; 14Os149/04; 11Os22/05b; 15

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Rechtssatz

Ein für die Annahme eines Totschlags nach § 76 StGB erforderliches Sich-Hinreißen-lassen in einer heftigen Gemütsbewegung setzt voraus, dass beim Täter zur Tatzeit ein tiefgreifender, mächtiger Erregungszustand der Gefühle nach Art eines "Affektsturmes" vorgelegen hat, der die verstandesmäßigen Erwägungen zurückdrängt und eine ruhige Überlegung ausschließt, sowie nicht nur die normale Motivationsfähigkeit des Täters auszuschalten, sondern sogar stärkste sittliche Hemmungen, wie sie gegen die vorsätzliche Tötung eines Menschen bestehen, hinwegzufegen geeignet ist und der tatsächlich für den späteren, während des Andauerns der beschriebenen Gefühlsimpulse zu fassenden und zu realisierenden Tatentschluss kausal wird.Ein für die Annahme eines Totschlags nach Paragraph 76, StGB erforderliches Sich-Hinreißen-lassen in einer heftigen Gemütsbewegung setzt voraus, dass beim Täter zur Tatzeit ein tiefgreifender, mächtiger Erregungszustand der Gefühle nach Art eines "Affektsturmes" vorgelegen hat, der die verstandesmäßigen Erwägungen zurückdrängt und eine ruhige Überlegung ausschließt, sowie nicht nur die normale Motivationsfähigkeit des Täters auszuschalten, sondern sogar stärkste sittliche Hemmungen, wie sie gegen die vorsätzliche Tötung eines Menschen bestehen, hinwegzufegen geeignet ist und der tatsächlich für den späteren, während des Andauerns der beschriebenen Gefühlsimpulse zu fassenden und zu realisierenden Tatentschluss kausal wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092338

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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