TE OGH 2017/9/6 13Os59/17a

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Veröffentlicht am 06.09.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Patryk M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 17. Jänner 2017, GZ 58 Hv 95/16k-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Patryk M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 17. Jänner 2017, GZ 58 Hv 95/16k-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Patryk M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Patryk M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 11. Februar 2016 in F***** mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, indem er Elisa U***** im Halsbereich umfasste, eine Schreckschusspistole an ihrem Hals ansetzte und von ihr sowie von Emrah E***** Geld aus einem Tresor des Unternehmens A***** forderte.Danach hat er am 11. Februar 2016 in F***** mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, indem er Elisa U***** im Halsbereich umfasste, eine Schreckschusspistole an ihrem Hals ansetzte und von ihr sowie von Emrah E***** Geld aus einem Tresor des Unternehmens A***** forderte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem die Mängelrüge (Z 5) Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Urteilspassage einwendet, wonach „eine Lichtflut Emrah E***** ein Erkennen ermöglichte“ (US 3), entzieht sie sich einer meritorischen Erledigung, weil sie weder auf die Feststellung einer entscheidenden Tatsache noch auf die Begründung einer solchen Feststellung Bezug nimmt (RIS-Justiz RS0117995, jüngst 13 Os 123/16m).Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der Urteilspassage einwendet, wonach „eine Lichtflut Emrah E***** ein Erkennen ermöglichte“ (US 3), entzieht sie sich einer meritorischen Erledigung, weil sie weder auf die Feststellung einer entscheidenden Tatsache noch auf die Begründung einer solchen Feststellung Bezug nimmt (RIS-Justiz RS0117995, jüngst 13 Os 123/16m).

Die Tatsachenrüge (Z 5a), die Fehler in der Sachverhaltsermittlung nicht behauptet, unterlässt den Hinweis auf konkrete, aus ihrer Sicht erhebliche Bedenken an den tatrichterlichen Konstatierungen auslösende Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (13 Os 60/03, SSt 2003/47; RIS-Justiz RS0117516, RS0117749 und RS0119310).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die Fehler in der Sachverhaltsermittlung nicht behauptet, unterlässt den Hinweis auf konkrete, aus ihrer Sicht erhebliche Bedenken an den tatrichterlichen Konstatierungen auslösende Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (13 Os 60/03, SSt 2003/47; RIS-Justiz RS0117516, RS0117749 und RS0119310).

Entsprechendes gilt für die Rechtsrüge (Z 9 lit b, nominell verfehlt auch Z 5): Indem sie ihre Forderung nach Feststellungen zum Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) bloß auf den pauschalen Verweis auf die Aussage des Zeugen E***** stützt, lässt sie die auch unter dem Aspekt prozessordnungskonformer Geltendmachung eines Feststellungsmangels gebotene Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse (13 Os 179/03, SSt 2004/13; RIS-Justiz RS0118580) vermissen.Entsprechendes gilt für die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,, nominell verfehlt auch Ziffer 5,): Indem sie ihre Forderung nach Feststellungen zum Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, StGB) bloß auf den pauschalen Verweis auf die Aussage des Zeugen E***** stützt, lässt sie die auch unter dem Aspekt prozessordnungskonformer Geltendmachung eines Feststellungsmangels gebotene Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse (13 Os 179/03, SSt 2004/13; RIS-Justiz RS0118580) vermissen.

Hinzugefügt sei, dass die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des angesprochenen Ausnahmesatzes allein durch die Beschwerdeprämisse, der Zeuge E***** habe „dem Täter mehrfach angeboten, dass er jetzt noch die Möglichkeit habe wegzulaufen und Elisa loszulassen“, nach den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen keineswegs indiziert ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00059.17A.0906.000

Im RIS seit

26.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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