Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*****, 2. J*****, beide *****, vertreten durch S*****, diese vertreten durch Dr. Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** eGen mbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Rechnungslegung (Streitwert 35.000 EUR sA) über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. November 2020, GZ 33 R 99/20a-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Erblasser bei der beklagten Partei unter anderem einen Betrag von 94.500 EUR abgehoben und mit diesem Geld sieben Sparbücher mit einem jeweiligen Einlagestand unter 15.000 EUR eröffnet. Derartige „Kleinbetragssparbücher” (vgl § 31 Abs 3 BWG) sind Inhaberpapiere (4 Ob 170/11w) und erfordern vom Inhaber keinen Nachweis seiner materiellen Berechtigung aus dem Papier (RS0041394). Damit würde das Auskunftsbegehren der Kläger aber den Nachweis erfordern, dass der Erblasser im Todeszeitpunkt in Bezug auf die angeführten „Kleinbetragssparbücher” Urkundeninhaber war oder über einen die Urkunden ersetzenden Gerichtsbeschluss nach § 13 Kraftloserklärungsgesetz verfügte (vgl Riss, Die Auskunftspflicht des Kreditinstituts nach dem Tode des Kunden und ihre prozessuale Durchsetzung, ÖBA 2011, 166 ff; 8 Ob 71/70; 7 Ob 610/95). Für das Begehren auf Auskunftserteilung über alle weiteren anschließenden Bewegungen auf diesen Sparkonten besteht daher keine Grundlage, weil auch der Erblasser selbst nur unter den angeführten Voraussetzungen einen Auskunfts- und Rechnungsanspruch im Zusammenhang mit den „Kleinbetragssparbüchern” gehabt hätte. [1] Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Erblasser bei der beklagten Partei unter anderem einen Betrag von 94.500 EUR abgehoben und mit diesem Geld sieben Sparbücher mit einem jeweiligen Einlagestand unter 15.000 EUR eröffnet. Derartige „Kleinbetragssparbücher” vergleiche Paragraph 31, Absatz 3, BWG) sind Inhaberpapiere (4 Ob 170/11w) und erfordern vom Inhaber keinen Nachweis seiner materiellen Berechtigung aus dem Papier (RS0041394). Damit würde das Auskunftsbegehren der Kläger aber den Nachweis erfordern, dass der Erblasser im Todeszeitpunkt in Bezug auf die angeführten „Kleinbetragssparbücher” Urkundeninhaber war oder über einen die Urkunden ersetzenden Gerichtsbeschluss nach Paragraph 13, Kraftloserklärungsgesetz verfügte vergleiche Riss, Die Auskunftspflicht des Kreditinstituts nach dem Tode des Kunden und ihre prozessuale Durchsetzung, ÖBA 2011, 166 ff; 8 Ob 71/70; 7 Ob 610/95). Für das Begehren auf Auskunftserteilung über alle weiteren anschließenden Bewegungen auf diesen Sparkonten besteht daher keine Grundlage, weil auch der Erblasser selbst nur unter den angeführten Voraussetzungen einen Auskunfts- und Rechnungsanspruch im Zusammenhang mit den „Kleinbetragssparbüchern” gehabt hätte.
[2] Zusammenfassend bringen die Kläger somit keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, so dass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war. [2] Zusammenfassend bringen die Kläger somit keine Rechtsfragen der von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, so dass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
Textnummer
E130937European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00013.21M.0218.000Im RIS seit
19.03.2021Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021