TE OGH 2021/2/24 4Nc2/21p

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Veröffentlicht am 24.02.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der Kläger 1. Ing. P***** S*****, 2. S***** S*****, vertreten durch Winternitz Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Beklagte E***** Group, *****, wegen 4.005,32 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der Kläger 1. Ing. P***** S*****, 2. S***** S*****, vertreten durch Winternitz Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Beklagte E***** Group, *****, wegen 4.005,32 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach Paragraph 28, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird zurückgewiesen.

 

Text

Begründung:

[1]            Die Kläger wollen ihre Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004/EG gegen die ausländische Beklagte vor einem österreichischen Gericht geltend machen. Es fehle ein inländischer Gerichtsstand, dennoch bestehe ein Bedürfnis der Kläger nach Gewährung von inländischem Rechtsschutz, weil eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland bestehe und die Rechtsverfolgung im konkurrierenden Ausland (Äthiopien) unmöglich oder unzumutbar sei. Die Kläger beantragen daher gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN die Ordination des Bezirksgerichts Schwechat als örtlich zuständiges Gericht. [1] Die Kläger wollen ihre Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004/EG gegen die ausländische Beklagte vor einem österreichischen Gericht geltend machen. Es fehle ein inländischer Gerichtsstand, dennoch bestehe ein Bedürfnis der Kläger nach Gewährung von inländischem Rechtsschutz, weil eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland bestehe und die Rechtsverfolgung im konkurrierenden Ausland (Äthiopien) unmöglich oder unzumutbar sei. Die Kläger beantragen daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN die Ordination des Bezirksgerichts Schwechat als örtlich zuständiges Gericht.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind derzeit nicht gegeben:

[3]       Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ordinationsantrag unzulässig, bevor die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit (bzw der internationalen Zuständigkeit) und der örtlichen Zuständigkeit in einem bereits anhängigen ordentlichen Verfahren rechtskräftig entschieden wurde (RS0046450; 4 Nc 24/19w). Im Anlassfall liegt eine solche Entscheidung (noch) nicht vor.

[4]          Der von den Klägern verfrüht eingebrachte Ordinationsantrag ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E131012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0040NC00002.21P.0224.000

Im RIS seit

10.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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