TE OGH 2019/9/30 4Nc24/19w

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Veröffentlicht am 30.09.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** eU, *****, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, Ägypten, wegen 400 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** eU, *****, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, Ägypten, wegen 400 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach Paragraph 28, JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin, ein mit der Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004/EG betrautes Unternehmen, will die ihr von einer Passagierin abgetretenen Ausgleichsansprüche gegen das beklagte Flugunternehmen mit Sitz in Ägypten vor einem österreichischen Gericht geltend machen. Im Anlassfall sei bisher noch kein Bezirksgericht mit der Behandlung der Angelegenheit befasst worden, weil die „Zuständigkeit“ nicht feststehe. Der Ordinationsantrag werde zur Klärung dieser Rechtsfrage eingebracht.

Mit ihrem – an den Obersten Gerichtshof gerichteten – Ordinationsantrag gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN beantragt die Klägerin die Ordination des Bezirksgerichts Graz-Ost als für die Klage örtlich zuständiges Gericht. Die Rechtsverfolgung in Ägypten sei für die Klägerin aus mehreren Gründen unzumutbar.Mit ihrem – an den Obersten Gerichtshof gerichteten – Ordinationsantrag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN beantragt die Klägerin die Ordination des Bezirksgerichts Graz-Ost als für die Klage örtlich zuständiges Gericht. Die Rechtsverfolgung in Ägypten sei für die Klägerin aus mehreren Gründen unzumutbar.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind derzeit nicht gegeben:

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ordinationsantrag unzulässig, bevor die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit (bzw der internationalen Zuständigkeit) und der örtlichen Zuständigkeit in einem bereits anhängigen ordentlichen Verfahren rechtskräftig entschieden wurde (RS0046450). Im Anlassfall liegt eine solche Entscheidung nicht vor.

Der von der Klägerin verfrüht eingebrachte Ordinationsantrag war zurückzuweisen.

Textnummer

E126598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0040NC00024.19W.0930.000

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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