Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann über einen zu AZ 17 St 9/21d der Staatsanwaltschaft Graz von G***** R***** gestellten Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann über einen zu AZ 17 St 9/21d der Staatsanwaltschaft Graz von G***** R***** gestellten Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Am 18. Jänner 2021 sah die Staatsanwaltschaft Graz in Betreff der zum AZ 17 St 9/21d behandelten Anzeigen gegen Univ.-Prof. Dr. T***** M***** und Mag. R***** K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. [1] Am 18. Jänner 2021 sah die Staatsanwaltschaft Graz in Betreff der zum AZ 17 St 9/21d behandelten Anzeigen gegen Univ.-Prof. Dr. T***** M***** und Mag. R***** K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 35 c, StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen gerichtete Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO war zurückzuweisen. Denn einerseits sind Anzeiger zu diesem Rechtsbehelf von vornherein nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0126446, RS0126176). Andererseits setzt Erneuerung (auch im erweiterten Anwendungsbereich; vgl dazu RIS-Justiz RS0122228) eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts in einem Strafverfahren (vgl § 1 Abs 2 StPO) voraus. Ein solches hat gegenständlich aufgrund des Vorgehens der Staatsanwaltschaft nach § 35c StAG nicht einmal begonnen (vgl 14 Ns 76/16m; RIS-Justiz RS0128957 [T5]). [2] Der dagegen gerichtete Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO war zurückzuweisen. Denn einerseits sind Anzeiger zu diesem Rechtsbehelf von vornherein nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0126446, RS0126176). Andererseits setzt Erneuerung (auch im erweiterten Anwendungsbereich; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0122228) eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts in einem Strafverfahren vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, StPO) voraus. Ein solches hat gegenständlich aufgrund des Vorgehens der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 35 c, StAG nicht einmal begonnen vergleiche 14 Ns 76/16m; RIS-Justiz RS0128957 [T5]).
[3] Der Erneuerungsantrag war daher gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO zurückzuweisen. [3] Der Erneuerungsantrag war daher gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Textnummer
E131001European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00012.21K.0303.000Im RIS seit
25.03.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021