TE OGH 2021/3/11 25Ns1/21w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2021
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. März 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Niederleitner und Mag. Dorn als Anwaltsrichter über die aufgrund der Disziplinaranzeige des ***** gegen *****, Rechtsanwalt in *****, gestellten Delegierungsanträge des Kammeranwaltstellvertreters und des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für *****, AZ KA 33/20, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. März 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Niederleitner und Mag. Dorn als Anwaltsrichter über die aufgrund der Disziplinaranzeige des ***** gegen *****, Rechtsanwalt in *****, gestellten Delegierungsanträge des Kammeranwaltstellvertreters und des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für *****, AZ KA 33/20, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Umstand, dass sich die vorliegende Disziplinaranzeige gegen den Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer für ***** richtet, stellt einen wichtigen Grund iSd § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt (RIS-Justiz RS0055477 [insb T23]) dar, der in analoger Anwendung dieser Bestimmung eine Delegierung an eine andere Rechtsanwaltskammer schon im Stadium vor der Entscheidung über die Stellung eines Verfolgungsantrags notwendig macht, weil auch diesfalls schon der bloße Anschein einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger vermieden werden soll (RIS-Justiz RS0106278 [T1], insb 22 Ns 1/16s, 22 Ns 1/17t; gegenteilig RIS-Justiz RS0129626, insb 25 Ns 2/14g, 25 Ns 3/14d, 24 Ns 2/14z; vgl auch Engelhart/Hoffmann/ Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 25 DSt Rz 1).Der Umstand, dass sich die vorliegende Disziplinaranzeige gegen den Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer für ***** richtet, stellt einen wichtigen Grund iSd Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Fall DSt (RIS-Justiz RS0055477 [insb T23]) dar, der in analoger Anwendung dieser Bestimmung eine Delegierung an eine andere Rechtsanwaltskammer schon im Stadium vor der Entscheidung über die Stellung eines Verfolgungsantrags notwendig macht, weil auch diesfalls schon der bloße Anschein einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger vermieden werden soll (RIS-Justiz RS0106278 [T1], insb 22 Ns 1/16s, 22 Ns 1/17t; gegenteilig RIS-Justiz RS0129626, insb 25 Ns 2/14g, 25 Ns 3/14d, 24 Ns 2/14z; vergleiche auch Engelhart/Hoffmann/ Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 Paragraph 25, DSt Rz 1).

Textnummer

E131037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0250NS00001.21W.0311.000

Im RIS seit

29.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten