TE OGH 2016/5/18 22Ns1/16s

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Veröffentlicht am 18.05.2016
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 18. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Mascher und Dr. Waizer sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, und weitere Disziplinarbeschuldigte AZ KA 16-064, KA 16-008, KA 16-009, KA 16-010, KA 16-011, KA 16-012, KA 16-013, KA 16-015, KA 16-017, KA 16-025, KA 16-026, KA 16-029, KA 16-030, KA 16-031, KA 16-032, KA 16-033, KA 16-034, KA 16-038, KA 16-039, KA 16-040, KA 16-042, KA 16-043, KA 16-044, KA 16-045, KA 16-048, KA 16-050, KA 16-051, KA 16-053, KA 16-055, KA 16-056, KA 16-057, KA 16-058, KA 16-059, KA 16-060, KA 16-061, KA 16-062, KA 16-063 und KA 16-065 des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer Tirol über dessen Delegierungsantrag nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Umstand, dass sich die vorliegenden Disziplinaranzeigen des Martin B***** gegen den Kammeranwalt, dessen beide Stellvertreter, den Präsidenten, die beiden Vizepräsidenten sowie sämtliche weitere Mitglieder des Disziplinarrats, sämtliche Mitglieder des Ausschusses sowie den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten der Tiroler Rechtsanwaltskammer richten, stellt einen wichtigen Grund gemäß § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt für eine in analoger Anwendung dieser Bestimmung bereits im Stadium vor der Entscheidung über die Erhebung eines Verfolgungsantrags gebotene Delegierung dar, weil auch diesfalls schon der bloße Anschein einer Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Organe vermieden werden soll (vgl RIS-Justiz RS0055618, RS0055477, RS0106278 [T1]; 20 Ns 1/14y; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 [2015] § 25 DSt Rz 1 unter Zitierung auch der gegenteiligen Judikatur).Der Umstand, dass sich die vorliegenden Disziplinaranzeigen des Martin B***** gegen den Kammeranwalt, dessen beide Stellvertreter, den Präsidenten, die beiden Vizepräsidenten sowie sämtliche weitere Mitglieder des Disziplinarrats, sämtliche Mitglieder des Ausschusses sowie den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten der Tiroler Rechtsanwaltskammer richten, stellt einen wichtigen Grund gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Fall DSt für eine in analoger Anwendung dieser Bestimmung bereits im Stadium vor der Entscheidung über die Erhebung eines Verfolgungsantrags gebotene Delegierung dar, weil auch diesfalls schon der bloße Anschein einer Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Organe vermieden werden soll vergleiche RIS-Justiz RS0055618, RS0055477, RS0106278 [T1]; 20 Ns 1/14y; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 [2015] Paragraph 25, DSt Rz 1 unter Zitierung auch der gegenteiligen Judikatur).

Textnummer

E114804

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0220NS00001.16S.0518.000

Im RIS seit

24.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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