Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Benda und Dr. Sturm-Wedenig sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter über die aufgrund der Disziplinaranzeige des Dr. Gerhard St***** gegen Mag. Helmut Sch*****, Rechtsanwalt in Graz, gestellten Delegierungsantrag des Kammeranwalts, Zahl KA 13/2014, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Benda und Dr. Sturm-Wedenig sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter über die aufgrund der Disziplinaranzeige des Dr. Gerhard St***** gegen Mag. Helmut Sch*****, Rechtsanwalt in Graz, gestellten Delegierungsantrag des Kammeranwalts, Zahl KA 13 aus 2014,, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dr. Gerhard St***** erstattete am 18. Februar 2014 eine Disziplinaranzeige gegen den Grazer Rechtsanwalt Mag. Helmut Sch*****. Der Kammeranwalt legte diese weder nach § 22 Abs 2 DSt zurück, noch stellte er einen Antrag auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt, beantragte jedoch unter Berufung auf § 25 Abs 1 DSt „die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen“, weil der angezeigte Rechtsanwalt Mitglied des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung des Verfahrens vorliege.Dr. Gerhard St***** erstattete am 18. Februar 2014 eine Disziplinaranzeige gegen den Grazer Rechtsanwalt Mag. Helmut Sch*****. Der Kammeranwalt legte diese weder nach Paragraph 22, Absatz 2, DSt zurück, noch stellte er einen Antrag auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach Paragraph 22, Absatz 3, DSt, beantragte jedoch unter Berufung auf Paragraph 25, Absatz eins, DSt „die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen“, weil der angezeigte Rechtsanwalt Mitglied des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung des Verfahrens vorliege.
Die Übertragung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist nach § 25 Abs 1 DSt ab Anhängigkeit eines solchen möglich. Diese ist (erst) mit der Anordnung der Untersuchung mittels Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) gegeben (RIS-Justiz RS0119913; 24 Os 4/14i).Die Übertragung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist nach Paragraph 25, Absatz eins, DSt ab Anhängigkeit eines solchen möglich. Diese ist (erst) mit der Anordnung der Untersuchung mittels Bestellung eines Untersuchungskommissärs (Paragraph 27, Absatz eins, DSt) gegeben (RIS-Justiz RS0119913; 24 Os 4/14i).
Nach ständiger Rechtsprechung ist - in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt - auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur (dem Disziplinarrat [durch seinen Präsidenten oder einen Senat] obliegenden; § 27 Abs 1, § 29 DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1], RS0106278 [T1]).Nach ständiger Rechtsprechung ist - in analoger Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, DSt - auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur (dem Disziplinarrat [durch seinen Präsidenten oder einen Senat] obliegenden; Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 29, DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach Paragraph 22, Absatz 3, DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1], RS0106278 [T1]).
Solange aber - mangels Vorliegens eines Verfolgungsantrags des Kammeranwalts - eine Entscheidungskompetenz des Disziplinarrats (noch) nicht in Rede steht (§ 20 Abs 2 erster Satzteil DSt), gibt es keine Grundlage für die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat (OGH 25 Ns 2/14g, 25 Ns 3/14d).Solange aber - mangels Vorliegens eines Verfolgungsantrags des Kammeranwalts - eine Entscheidungskompetenz des Disziplinarrats (noch) nicht in Rede steht (Paragraph 20, Absatz 2, erster Satzteil DSt), gibt es keine Grundlage für die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat (OGH 25 Ns 2/14g, 25 Ns 3/14d).
Schlagworte
Standes- und DisziplinarrechtTextnummer
E109001European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0240NS00002.14Z.1006.000Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014