TE OGH 2021/3/16 9Nc1/21b

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Veröffentlicht am 16.03.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. M*****, vertreten durch Dr. Martin Trapichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin A*****, wegen 1.571,60 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 Abs 1 Z 3 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. M*****, vertreten durch Dr. Martin Trapichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin A*****, wegen 1.571,60 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge die vorliegende Rechtssache an ein sachlich und örtlich zuständiges Wiener Gericht ordinieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Der Antragsteller bringt vor, er beabsichtige die Einbringung einer Klage gegen die in Liechtenstein ansässige Antragsgegnerin. Mit dieser habe er einen Mandatsvertrag abgeschlossen, aus dem 1.571,60 EUR an offenen Honoraren aushafteten. Mit der Antragsgegnerin sei als Erfüllungsort und Gerichtsstand Wien vereinbart worden.

[2]            Damit sei zwar die inländische Gerichtsbarkeit, aber kein konkretes, örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden, weshalb beantragt werde, der Oberste Gerichtshof möge aus den sachlich zuständigen Gerichten in Wien eines bestimmen, das für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten habe.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

[4]       Die Ordination nach § 28 Abs 1 JN setzt voraus, dass zwar die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (RS0118239, RS0108569). [4] Die Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, JN setzt voraus, dass zwar die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (RS0118239, RS0108569).

[5]            Der Antragsteller übersieht, dass er nach seinem Vorbringen mit der Antragsgegnerin den Gerichtsstand „Wien“ vereinbart hat und damit die örtliche Zuständigkeit der in Wien gelegenen Gerichte. Damit sind mehrere Gerichte örtlich zuständig. Nach dem österreichischen Verfahrensrecht steht dem Antragsteller in diesem Fall – bei Vorliegen auch der sachlichen Zuständigkeit – die Wahl unter den mehreren örtlich zuständigen Gerichten eines Orts (Wien) zu (RS0046844). Bei Vorliegen einer Streitigkeit nach § 51 Abs 1 Z 1 iVm § 52 JN wäre ohnehin nur das Bezirksgericht für Handelssachen Wien örtlich und sachlich zuständig. [5] Der Antragsteller übersieht, dass er nach seinem Vorbringen mit der Antragsgegnerin den Gerichtsstand „Wien“ vereinbart hat und damit die örtliche Zuständigkeit der in Wien gelegenen Gerichte. Damit sind mehrere Gerichte örtlich zuständig. Nach dem österreichischen Verfahrensrecht steht dem Antragsteller in diesem Fall – bei Vorliegen auch der sachlichen Zuständigkeit – die Wahl unter den mehreren örtlich zuständigen Gerichten eines Orts (Wien) zu (RS0046844). Bei Vorliegen einer Streitigkeit nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, JN wäre ohnehin nur das Bezirksgericht für Handelssachen Wien örtlich und sachlich zuständig.

[6]            Da die Parteien daher im vorliegenden Fall nach dem Vorbringen des Antragstellers eine örtliche Zuständigkeit vereinbart haben, war der Ordinationsantrag abzuweisen.

Textnummer

E131297

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0090NC00001.21B.0316.000

Im RIS seit

30.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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