RS OGH 1979/1/10 1Ob774/78, 8Ob502/84, 7Ob620/92, 7Nc10/09v, 9Nc1/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1979
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Norm

JN §104 A
JN §104 C
JN §104 H

Rechtssatz

Da die Vereinbarung eines namentlich angeführten Gerichtsortes ausreicht, genügt eine Unterwerfung unter die Gerichte Wiens; dem Kläger steht dann die Wahl unter den mehreren Gerichten Wiens zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046844

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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