TE OGH 2022/5/19 3Ob84/22g

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Veröffentlicht am 19.05.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) und Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. März 2022, GZ 47 R 281/21b-21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 26. Mai 2021, GZ 11 C 2/18k-10, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO) und Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 36, EO), über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. März 2022, GZ 47 R 281/21b-21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 26. Mai 2021, GZ 11 C 2/18k-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die „außerordentliche“ Revision wird zurückgewiesen, soweit sie die betriebenen Forderungen von 3.801,62 EUR sA, 4.758 EUR sA und siebenmal 3.179,69 EUR sA betrifft.römisch eins. Die „außerordentliche“ Revision wird zurückgewiesen, soweit sie die betriebenen Forderungen von 3.801,62 EUR sA, 4.758 EUR sA und siebenmal 3.179,69 EUR sA betrifft.

II. Soweit sich die „außerordentliche“ Revision auf die betriebenen Forderungen von 7.050,85 EUR sA und 5.250,80 EUR sA bezieht, wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.römisch zwei. Soweit sich die „außerordentliche“ Revision auf die betriebenen Forderungen von 7.050,85 EUR sA und 5.250,80 EUR sA bezieht, wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]       Das Erstgericht bewilligte der Beklagten gegen den Kläger mit Beschluss vom 26. Jänner 2017 aufgrund zehn verschiedener Kostentitel zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von 1.) 7.050,85 EUR sA, 2.) 3.179,69 EUR sA, 3.) 3.801,62 EUR sA, 4.) 3.179,69 EUR sA, 5.) 3.179,69 EUR sA, 6.) 3.179,69 EUR sA, 7.) 3.179,69 EUR sA, 8.) 3.179,69 EUR sA, 9.) 5.250,80 EUR sA und 10.) 3.179,69 EUR sA die Fahrnisexekution und die Forderungsexekution nach § 294a EO. [1] Das Erstgericht bewilligte der Beklagten gegen den Kläger mit Beschluss vom 26. Jänner 2017 aufgrund zehn verschiedener Kostentitel zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von 1.) 7.050,85 EUR sA, 2.) 3.179,69 EUR sA, 3.) 3.801,62 EUR sA, 4.) 3.179,69 EUR sA, 5.) 3.179,69 EUR sA, 6.) 3.179,69 EUR sA, 7.) 3.179,69 EUR sA, 8.) 3.179,69 EUR sA, 9.) 5.250,80 EUR sA und 10.) 3.179,69 EUR sA die Fahrnisexekution und die Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO.

[2]            Mit Beschluss vom 24. Jänner 2017 bewilligte das Erstgericht der Beklagten gegen den Kläger aufgrund eines weiteren (elften) Kostentitels zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 4.758 EUR sA ebenfalls die (mittlerweile auf Antrag der Beklagten infolge Aufrechnung gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellte) Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO. [2] Mit Beschluss vom 24. Jänner 2017 bewilligte das Erstgericht der Beklagten gegen den Kläger aufgrund eines weiteren (elften) Kostentitels zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 4.758 EUR sA ebenfalls die (mittlerweile auf Antrag der Beklagten infolge Aufrechnung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellte) Fahrnis- und Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO.

[3]            Mit seiner am 19. März 2018 eingebrachten Oppositions- und Impugnationsklage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, sämtliche Titel und die Bestätigung deren Vollstreckbarkeit seien auf Amtsmissbrauch zurückzuführen und die Exekutionsführung sei strafgesetzwidrig.

[4]       Nach Erledigung einer Ablehnungskaskade wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

[5]            Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die Revision in Ansehung der betriebenen Forderungen von 7.050,85 EUR sA [= zu 1.)] und 5.250,80 EUR sA [= zu 9.)] jeweils nicht zulässig und hinsichtlich der neun übrigen betriebenen Forderungen jeweils jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[6]       Gegen dieses Urteil richtet sich die „außerordentliche“ Revision des Klägers, die vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

[7]       1. Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach dem Wert des betriebenen Anspruchs (RS0001623 [T4]). Das gilt uneingeschränkt für betriebene Geldforderungen (vgl RS0001618). Eine Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen aufgrund jeweils verschiedener Exekutionstitel allein rechtfertigt keine Zusammenrechnung (RS0002246 [T4]). Das hat auch für die vorliegende Oppositionsklage zu gelten, die sich gegen insgesamt elf gesondert titulierte Kostenersatzforderungen richtet, die deshalb nicht aus demselben Sachverhalt abzuleiten sind, sodass sie in keinem tatsächlichen Zusammenhang zueinander stehen (vgl 3 Ob 194/19d mwN). [7] 1. Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach dem Wert des betriebenen Anspruchs (RS0001623 [T4]). Das gilt uneingeschränkt für betriebene Geldforderungen vergleiche RS0001618). Eine Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen aufgrund jeweils verschiedener Exekutionstitel allein rechtfertigt keine Zusammenrechnung (RS0002246 [T4]). Das hat auch für die vorliegende Oppositionsklage zu gelten, die sich gegen insgesamt elf gesondert titulierte Kostenersatzforderungen richtet, die deshalb nicht aus demselben Sachverhalt abzuleiten sind, sodass sie in keinem tatsächlichen Zusammenhang zueinander stehen vergleiche 3 Ob 194/19d mwN).

[8]       2. Soweit die betriebenen Forderungen den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen, greift daher die Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO, weshalb die Revision insoweit jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen ist. [8] 2. Soweit die betriebenen Forderungen den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen, greift daher die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, weshalb die Revision insoweit jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen ist.

[9]       3. Im Übrigen, also in Bezug auf die beiden den Betrag von 5.000 EUR übersteigenden betriebenen Forderungen, ist die Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof verfrüht:

[10]     Da das Berufungsgericht die Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht für zulässig erklärt hat, ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 3 ZPO nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in einem Fall wie dem vorliegenden eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird; dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist (vgl RS0109623). [10] Da das Berufungsgericht die Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht für zulässig erklärt hat, ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in einem Fall wie dem vorliegenden eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird; dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist vergleiche RS0109623).

[11]     Das Erstgericht wird demnach das Rechtsmittel dem Berufungsgericht – allenfalls nach einem Verbesserungsverfahren (vgl RS0109623 [T8]) – vorzulegen haben. [11] Das Erstgericht wird demnach das Rechtsmittel dem Berufungsgericht – allenfalls nach einem Verbesserungsverfahren vergleiche RS0109623 [T8]) – vorzulegen haben.

Textnummer

E135141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00084.22G.0519.000

Im RIS seit

22.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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