TE OGH 2022/7/6 23Ds7/22i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2022
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Juli 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Kreissl und Dr. Schlager als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15. Dezember 2021, GZ D 103/21-14, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Juli 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Kreissl und Dr. Schlager als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15. Dezember 2021, GZ D 103/21-14, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung hinsichtlich des Verdachts vorliegt, * habe sich in einem zu AZ * des Landesgerichts * eingebrachten Schriftsatz vom 28. Juli 2020 einer gegen das Sachlichkeitsgebot nach § 9 Abs 1 RAO verstoßenden Schreibweise bedient, indem er unter anderem äußerte:In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung hinsichtlich des Verdachts vorliegt, * habe sich in einem zu AZ * des Landesgerichts * eingebrachten Schriftsatz vom 28. Juli 2020 einer gegen das Sachlichkeitsgebot nach Paragraph 9, Absatz eins, RAO verstoßenden Schreibweise bedient, indem er unter anderem äußerte:

- „Die Gegenseite schreckt auch vor infamen

Verleumdungen nicht zurück“,

- es werde ein „Weg des 'Täuschens & Tarnens'

fortgesetzt“,

- „eine [gegnerische] Ausführung“ sei „in ihrer

Perfidie und Unrichtigkeit kaum zu überbieten“,

- „das gegnerische Vorbringen ist durchsichtig; mit Verleumdungen und Stimmungsmache versucht man vom rechtlich relevanten Sachverhalt, der sich im Grunde auf wenige Zeilen zusammenfassen lässt, abzulenken“, sowie

- der Zeuge * C* sei „sogar kriminell“ und die Erstbeklagte prahlerisch.

Text

Gründe:

[1]            Mit dem angefochtenen Beschluss stellte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien fest, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung von Rechtsanwalt * (erkennbar) wegen des Verdachts vorliege, er habe durch die aus dem Spruch ersichtlichen Äußerungen schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt und die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt.

[2]            Nach der Begründung dieser Entscheidung (BS 2 f) brachte der Disziplinarbeschuldigte (als Klagsvertreter) einen von ihm verfassten Schriftsatz vom 28. Juli 2020 im zu AZ * des Landesgerichts * anhängigen Verfahren ein, in dem er die aus dem Spruch ersichtlichen Ausführungen tätigte. Damit reagierte er auf (nicht näher beschriebene) Äußerungen in einer – vom Anzeiger verfassten – gegnerischen Klagebeantwortung, welche vom Disziplinarrat ihrerseits „als standeswidrige Überschreitung der freien Meinungsäußerung“ und „bewusstes In-Streit-ziehen“ des Disziplinarbeschuldigten eingestuft wurden. Letzterer habe „vorab zumindest intern geprüft, ob der Tatbestand der Verleumdung erfüllt sein kann“, und „den Vorwurf nicht leichtfertig und unüberlegt erhoben“.

[3]       Darauf basierend gelangte der Disziplinarrat zur Einschätzung, dass die inkriminierten Äußerungen „gerade noch tolerabel“ im Sinne einer „angemessenen Reaktion“ auf die „standeswidrigen Vorwürfe des Anzeigers“ seien und „der Vorwurf der Verleumdung durch Bezichtigung des Disziplinarbeschuldigten eines standeswidrigen Verhaltens nicht ungeprüft und leichtfertig erhoben wurde“ (BS 3).

Rechtliche Beurteilung

[4]       Die dagegen gerichtete, die Fassung eines Einleitungsbeschlusses (in eventu eine Kassation und Zurückverweisung) anstrebende Beschwerde des Kammeranwalts ist – wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – berechtigt:

[5]                     Ein Beschluss des Inhalts, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), darf vom Disziplinarrat – soweit hier wesentlich – gefasst werden, wenn nicht einmal der Verdacht eines ein Disziplinarvergehen begründenden Verhaltens des angezeigten Rechtsanwalts im Sinn des § 28 Abs 2 DSt vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0056969, RS0057005; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek, RAO10 § 28 DSt Rz 9). [5] Ein Beschluss des Inhalts, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), darf vom Disziplinarrat – soweit hier wesentlich – gefasst werden, wenn nicht einmal der Verdacht eines ein Disziplinarvergehen begründenden Verhaltens des angezeigten Rechtsanwalts im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, DSt vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0056969, RS0057005; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek, RAO10 Paragraph 28, DSt Rz 9).

[6]       Vom – eine Verfahrenseinstellung rechtfertigenden – Fehlen eines solchen Verdachts ist (im Lichte des § 212 Z 2 StPO [§ 77 Abs 3 DSt]) nur dann auszugehen, wenn das vorliegende Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Beschuldigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Diese Beurteilung ist Sache der Beweiswürdigung des Senats gemäß § 28 DSt, während dem erkennenden Senat gemäß § 30 DSt die Prüfung vorbehalten bleibt, ob sich der Verdacht zum Schuldbeweis verdichtet hat (RIS-Justiz RS0056973 [T5]). [6] Vom – eine Verfahrenseinstellung rechtfertigenden – Fehlen eines solchen Verdachts ist (im Lichte des Paragraph 212, Ziffer 2, StPO [§ 77 Absatz 3, DSt]) nur dann auszugehen, wenn das vorliegende Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Beschuldigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Diese Beurteilung ist Sache der Beweiswürdigung des Senats gemäß Paragraph 28, DSt, während dem erkennenden Senat gemäß Paragraph 30, DSt die Prüfung vorbehalten bleibt, ob sich der Verdacht zum Schuldbeweis verdichtet hat (RIS-Justiz RS0056973 [T5]).

[7]       Korrespondierend zu der in § 9 Abs 1 erster Satz RAO normierten Pflicht eines Rechtsanwalts zur Parteientreue, räumt der zweite Satz dieser Bestimmung dem Rechtsanwalt das Recht ein, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Wenn damit auch die Grenze, die bei der Prozessführung nicht überschritten werden darf, hoch liegt, meint das solcherart – neben Auftrag und Gesetz – als Maßstab genannte „Gewissen“ doch ein solches, das hohen berufsethischen Grundsätzen verpflichtet ist (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 9 RAO Rz 14 mwN). [7] Korrespondierend zu der in Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz RAO normierten Pflicht eines Rechtsanwalts zur Parteientreue, räumt der zweite Satz dieser Bestimmung dem Rechtsanwalt das Recht ein, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Wenn damit auch die Grenze, die bei der Prozessführung nicht überschritten werden darf, hoch liegt, meint das solcherart – neben Auftrag und Gesetz – als Maßstab genannte „Gewissen“ doch ein solches, das hohen berufsethischen Grundsätzen verpflichtet ist (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 Paragraph 9, RAO Rz 14 mwN).

[8]            Von einem Rechtsanwalt wird zudem aufgrund seiner hohen Bildung und seiner Tätigkeit im Rahmen der Rechtspflege erwartet, dass er sich stets in Wort und Schrift einer sachlichen Ausdrucksweise bedient und jede unsachliche und beleidigende Äußerung unterlässt (RIS-Justiz RS0055208); bereits das fahrlässige Überschreiten des aus § 9 Abs 1 RAO zulässigen Maßes in Schriftsätzen verletzt die Berufspflichten und beeinträchtigt überdies die Ehre und das Ansehen des Standes (vgl RIS-Justiz RS0120395; 21 Ds 1/20i). [8] Von einem Rechtsanwalt wird zudem aufgrund seiner hohen Bildung und seiner Tätigkeit im Rahmen der Rechtspflege erwartet, dass er sich stets in Wort und Schrift einer sachlichen Ausdrucksweise bedient und jede unsachliche und beleidigende Äußerung unterlässt (RIS-Justiz RS0055208); bereits das fahrlässige Überschreiten des aus Paragraph 9, Absatz eins, RAO zulässigen Maßes in Schriftsätzen verletzt die Berufspflichten und beeinträchtigt überdies die Ehre und das Ansehen des Standes vergleiche RIS-Justiz RS0120395; 21 Ds 1/20i).

[9]       Unter Hinweis auf den Wortlaut einzelner – auch ohne Feststellungen zum konkreten Bedeutungsinhalt (vgl RIS-Justiz RS0092588, RS0092437 [T4]) für die Prüfung der Verdachtslage nach § 28 DSt ausreichender (weil insoweit bereits „für sich“ sprechender) – Passagen im Schriftsatz des Disziplinarbeschuldigten, insbesondere die Vorwürfe „infamer Verleumdungen“ des „Täuschens und Tarnens“ und der „Perfidie“ sowie die Behauptungen eines „kriminellen“ Verhaltens eines Zeugen und des „prahlerischen“ Agierens der Beklagten, macht die Beschwerde des Kammeranwalts hinreichend deutlich geltend, dass (objektiv betrachtet und soweit für die Beurteilung der Dringlichkeit der Verdachtslage gemäß § 28 DSt zulässig) durchaus konkrete Anhaltspunkte für die Verdachtsannahme vorliegen, der Disziplinarbeschuldigte habe sich (als Parteienvertreter) einer unsachlichen und über die Befugnis zu unumwundenem Vorbringen (vgl dazu Lehner in Engelhart/Hoffmann/ Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 9 RAO Rz 16 mwN) hinausgehenden Ausdrucksweise bedient, welche vielmehr eine mit persönlicher Animosität geführte Kontroverse indiziert (RIS-Justiz RS0117215) und die ihm – zumal bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt subjektiv erkennbar und vermeidbar – als Verstoß gegen § 9 RAO anzulasten wäre (vgl RIS-Justiz RS0055208, RS0055897, RS0056312). [9] Unter Hinweis auf den Wortlaut einzelner – auch ohne Feststellungen zum konkreten Bedeutungsinhalt vergleiche RIS-Justiz RS0092588, RS0092437 [T4]) für die Prüfung der Verdachtslage nach Paragraph 28, DSt ausreichender (weil insoweit bereits „für sich“ sprechender) – Passagen im Schriftsatz des Disziplinarbeschuldigten, insbesondere die Vorwürfe „infamer Verleumdungen“ des „Täuschens und Tarnens“ und der „Perfidie“ sowie die Behauptungen eines „kriminellen“ Verhaltens eines Zeugen und des „prahlerischen“ Agierens der Beklagten, macht die Beschwerde des Kammeranwalts hinreichend deutlich geltend, dass (objektiv betrachtet und soweit für die Beurteilung der Dringlichkeit der Verdachtslage gemäß Paragraph 28, DSt zulässig) durchaus konkrete Anhaltspunkte für die Verdachtsannahme vorliegen, der Disziplinarbeschuldigte habe sich (als Parteienvertreter) einer unsachlichen und über die Befugnis zu unumwundenem Vorbringen vergleiche dazu Lehner in Engelhart/Hoffmann/ Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 Paragraph 9, RAO Rz 16 mwN) hinausgehenden Ausdrucksweise bedient, welche vielmehr eine mit persönlicher Animosität geführte Kontroverse indiziert (RIS-Justiz RS0117215) und die ihm – zumal bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt subjektiv erkennbar und vermeidbar – als Verstoß gegen Paragraph 9, RAO anzulasten wäre vergleiche RIS-Justiz RS0055208, RS0055897, RS0056312).

[10]     Da somit vorerst die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Verfehlung nicht auszuschließen ist und über allfällige Zweifel an der disziplinären Verantwortlichkeit des Disziplinarbeschuldigten nur in einer mündlichen Disziplinarverhandlung entschieden werden kann (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 28 DSt Rz 10; RIS-Justiz RS0110142, RS0057005), war der (in nichtöffentlicher Sitzung ergangene) Einstellungsbeschluss nach § 28 Abs 3 DSt unzulässig (RIS-Justiz RS0056969, RS0056973). [10] Da somit vorerst die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Verfehlung nicht auszuschließen ist und über allfällige Zweifel an der disziplinären Verantwortlichkeit des Disziplinarbeschuldigten nur in einer mündlichen Disziplinarverhandlung entschieden werden kann vergleiche Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 Paragraph 28, DSt Rz 10; RIS-Justiz RS0110142, RS0057005), war der (in nichtöffentlicher Sitzung ergangene) Einstellungsbeschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, DSt unzulässig (RIS-Justiz RS0056969, RS0056973).

[11]           Demnach war der angefochtene Beschluss in Stattgebung der Beschwerde und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

Textnummer

E135515

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0230DS00007.22I.0706.000

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten