RS OGH 2026/1/8 7Bkd1/95; 12Bkd13/01; 6Bkd3/02; 7Bkd2/03; 7Bkd8/03; 16Bkd3/04; 14Bkd1/05; 6Bkd2/05;

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Veröffentlicht am 20.02.1995
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Norm

DSt 1990 §28

Rechtssatz

In nichtöffentlicher Sitzung kann der Disziplinarrat nur dann mit Einstellungsbeschluss vorgehen, wenn nicht einmal der Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens des angezeigten Rechtsanwalts vorliegt. Bestehen auch nur Zweifel darüber, ob die gegen den Rechtsanwalt erhobenen Vorwürfe geeignet sind, seine disziplinäre Verantwortung zu begründen, so hat der erkennende Senat darüber in mündlicher Verhandlung zu entscheiden (vgl zuletzt AnwBl 1995,4939 mit Anmerkung von Strigl).In nichtöffentlicher Sitzung kann der Disziplinarrat nur dann mit Einstellungsbeschluss vorgehen, wenn nicht einmal der Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens des angezeigten Rechtsanwalts vorliegt. Bestehen auch nur Zweifel darüber, ob die gegen den Rechtsanwalt erhobenen Vorwürfe geeignet sind, seine disziplinäre Verantwortung zu begründen, so hat der erkennende Senat darüber in mündlicher Verhandlung zu entscheiden vergleiche zuletzt AnwBl 1995,4939 mit Anmerkung von Strigl).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056969

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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