TE OGH 2022/8/24 14Os70/22h

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Veröffentlicht am 24.08.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. April 2022, GZ 113 Hv 117/21k-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. April 2022, GZ 113 Hv 117/21k-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]            Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* – soweit hier von Bedeutung – eines Vergehens (richtig [da kein Anwendungsfall des § 29 StGB vorliegt]: mehrerer Vergehen) des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und 2 StGB (A) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* – soweit hier von Bedeutung – eines Vergehens (richtig [da kein Anwendungsfall des Paragraph 29, StGB vorliegt]: mehrerer Vergehen) des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins und 2 StGB (A) schuldig erkannt.

[2]            Danach hat er in W*

A/ als Dienstgeber Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung den berechtigten Versicherungsträgern vorenthalten, und zwar

I/ vom 1. März bis Ende November 2017 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L* GmbH in Höhe von 20.062,67 Euro;

II/ von März bis September 2018 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der SV* GmbH in Höhe von 10.349,90 Euro.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4]            Sie rügt ein Fehlen von Feststellungen (Z 9 lit a) zum Vorhandensein die Nettolöhne übersteigender Mittel des Beschwerdeführers sowie dazu, dass dieser die Löhne und Gehälter, hinsichtlich derer ihm ein Vorenthalten zur Last gelegt wird, tatsächlich ausbezahlt habe (vgl RIS-Justiz RS0084575; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 § 153c Rz 14 und 19). Dabei geht sie jedoch gesetzwidrig nicht von der Gesamtheit des Urteilssachverhalts aus (RIS-Justiz RS0099810). [4] Sie rügt ein Fehlen von Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,) zum Vorhandensein die Nettolöhne übersteigender Mittel des Beschwerdeführers sowie dazu, dass dieser die Löhne und Gehälter, hinsichtlich derer ihm ein Vorenthalten zur Last gelegt wird, tatsächlich ausbezahlt habe vergleiche RIS-Justiz RS0084575; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 Paragraph 153 c, Rz 14 und 19). Dabei geht sie jedoch gesetzwidrig nicht von der Gesamtheit des Urteilssachverhalts aus (RIS-Justiz RS0099810).

[5]       Unmissverständliche Feststellungen zu ersterem Umstand finden sich nämlich für beide Gesellschaften auf US 4 und 5.

[6]            Zur tatsächlichen Auszahlung der Nettolöhne wiederum führt das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung unter Berufung auf das Sachverständigengutachten (ON 18 und 40) hinreichend deutlich aus (vgl RIS-Justiz RS0117228), dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer sowohl der L* GmbH als auch der SV* GmbH Löhne und Gehälter – unter Verwendung des jeweils hohen Kassastandes (großteils bar) – bezahlt habe (US 8 f). [6] Zur tatsächlichen Auszahlung der Nettolöhne wiederum führt das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung unter Berufung auf das Sachverständigengutachten (ON 18 und 40) hinreichend deutlich aus vergleiche RIS-Justiz RS0117228), dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer sowohl der L* GmbH als auch der SV* GmbH Löhne und Gehälter – unter Verwendung des jeweils hohen Kassastandes (großteils bar) – bezahlt habe (US 8 f).

[7]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8]       Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[9]       Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E135861

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00070.22H.0824.000

Im RIS seit

08.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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