TE OGH 2023/5/23 1Ob49/23x

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Veröffentlicht am 23.05.2023
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Dr. Nowotny, Dr. Parzmayr, Dr. Faber und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache des Dr. H*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und 2. Hon.-Prof. Dr. H*, wegen 105.924,28 EUR, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Februar 2022, GZ 13 Nc 17/22g-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]            Der Kläger lehnte im vorliegenden Verfahren unter anderem auch „das angerufene Landesgericht” und hilfsweise „alle seine Richterinnen und Richter“ als befangen ab. Diese Ablehnungsanträge wurden zurückgewiesen.

[2]            Nachdem ihm das Erstgericht die Verbesserung seiner Klage aufgetragen und wegen darin enthaltener beleidigender Äußerungen eine Ordnungsstrafe über ihn verhängt hatte, lehnte er auch die Mitglieder des nach § 7a Abs 2 JN zur Entscheidung in erster Instanz gebildeten Senats als befangen ab und erhob gegen den Beschluss des Erstgerichts einen „Eventual-Rekurs“. Über diesen Ablehnungsantrag wurde vom Befangenheitssenat des Erstgerichts wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht entschieden. Dem „Eventual-Rekurs“ gab das Rekursgericht nicht Folge. [2] Nachdem ihm das Erstgericht die Verbesserung seiner Klage aufgetragen und wegen darin enthaltener beleidigender Äußerungen eine Ordnungsstrafe über ihn verhängt hatte, lehnte er auch die Mitglieder des nach Paragraph 7 a, Absatz 2, JN zur Entscheidung in erster Instanz gebildeten Senats als befangen ab und erhob gegen den Beschluss des Erstgerichts einen „Eventual-Rekurs“. Über diesen Ablehnungsantrag wurde vom Befangenheitssenat des Erstgerichts wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht entschieden. Dem „Eventual-Rekurs“ gab das Rekursgericht nicht Folge.

[3]            Nunmehr lehnt der Kläger die Mitglieder des Rekurssenats ab. Als Befangenheitsgrund behauptete er eine „wissentlich“ unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verfahrensfehler; hilfsweise erhob er einen „Eventual-Revisionsrekurs“.

[4]            Das Rekursgericht wies den Ablehnungsantrag (insoweit als Erstgericht) als unbegründet zurück.

Rechtliche Beurteilung

[5]            Der dagegen erhobene Rekurs des Ablehnungswerbers ist gemäß § 24 Abs 2 JN zulässig, aber nicht berechtigt: [5] Der dagegen erhobene Rekurs des Ablehnungswerbers ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN zulässig, aber nicht berechtigt:

[6]            1. Zum behaupteten Verstoß des Erstgerichts (im hier zu beurteilenden Ablehnungsverfahren) gegen § 183 Geo ist der Rechtsmittelwerber auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen (RS0132677; 1 Ob 37/21d; 1 Ob 180/21h; 1 Ob 227/21w; 1 Ob 250/22d), wonach die Nichteinhaltung der in dieser Bestimmung genannten Vorgangsweise weder einen Nichtigkeitsgrund noch einen Verfahrensmangel begründet. Warum dies Auswirkung auf den „Anfallszeitpunkt des Ablehnungsantrags beim zuständigen Ablehnungssenat“ haben und daraus eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) resultieren sollte, ist nicht nachvollziehbar (1 Ob 209/19w). Der Rekurswerber behauptet auch nicht konkret, dass sich bei Einhaltung der Bestimmung des § 183 Geo überhaupt eine andere Zusammensetzung des Ablehnungssenats ergeben hätte. [6] 1. Zum behaupteten Verstoß des Erstgerichts (im hier zu beurteilenden Ablehnungsverfahren) gegen Paragraph 183, Geo ist der Rechtsmittelwerber auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen (RS0132677; 1 Ob 37/21d; 1 Ob 180/21h; 1 Ob 227/21w; 1 Ob 250/22d), wonach die Nichteinhaltung der in dieser Bestimmung genannten Vorgangsweise weder einen Nichtigkeitsgrund noch einen Verfahrensmangel begründet. Warum dies Auswirkung auf den „Anfallszeitpunkt des Ablehnungsantrags beim zuständigen Ablehnungssenat“ haben und daraus eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) resultieren sollte, ist nicht nachvollziehbar (1 Ob 209/19w). Der Rekurswerber behauptet auch nicht konkret, dass sich bei Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 183, Geo überhaupt eine andere Zusammensetzung des Ablehnungssenats ergeben hätte.

[7]            2. Die Urschrift der angefochtenen Entscheidung wurde von allen in deren Kopf angeführten Richtern unterfertigt. Dass die Beisetzung des Datums nicht notwendig ist, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach dargelegt (3 Ob 60/22b mwN; 1 Ob 159/22x ua). Ein Verstoß gegen die Formalvorschrift des § 429 Abs 1 ZPO ist nicht ersichtlich. [7] 2. Die Urschrift der angefochtenen Entscheidung wurde von allen in deren Kopf angeführten Richtern unterfertigt. Dass die Beisetzung des Datums nicht notwendig ist, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach dargelegt (3 Ob 60/22b mwN; 1 Ob 159/22x ua). Ein Verstoß gegen die Formalvorschrift des Paragraph 429, Absatz eins, ZPO ist nicht ersichtlich.

[8]            3. In seiner Rechtsrüge setzt sich der Kläger mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, wonach die (behauptete) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung im Allgemeinen keinen Ablehnungsgrund bildet (RS0111290), nicht näher auseinander. Anhaltspunkte dafür, dass sich die abgelehnten Gerichtsorgane bei ihrer Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten hätten lassen, werden auch im Rekurs nicht nachvollziehbar dargelegt. Dass der Ablehnungsantrag bereits aufgrund des Vorbringens, das keinen tauglichen Ablehnungsgrund erkennen ließ, zurückgewiesen wurde, begegnet daher keinen Bedenken. Warum die Mitglieder des Rekurssenats deshalb befangen sein sollten, weil der Befangenheitssenat des Erstgerichts eine inhaltliche Behandlung des Antrags auf Ablehnung der Mitglieder des erstinstanzlichen Richtersenats ablehnte, ist nicht ersichtlich.

[9]            4. Dem Rekurs ist daher keine Folge zu geben. Der vom Kläger erhobene „Eventual-Revisionsrekurs“ wurde dem Obersten Gerichtshof (noch) nicht vorgelegt.

[10]     5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 Abs 1 und 50 ZPO. Über die Kosten des Ablehnungsverfahrens als Zwischenstreit ist nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden (RS0126588). [10] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, Absatz eins und 50 ZPO. Über die Kosten des Ablehnungsverfahrens als Zwischenstreit ist nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden (RS0126588).

Textnummer

E138980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00049.23X.0523.000

Im RIS seit

21.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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