RS OGH 2025/12/16 4Fsc2/19k; 1Fsc1/19s; 1Fsc3/19k; 8Ob51/21i; 6Nc36/21b; 5Ob76/22w; 1Ob156/25k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2019
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Norm

Geo §183 Abs1
GeO §509 Abs1 Z3
JN §23
  1. JN § 23 heute
  2. JN § 23 gültig ab 01.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993

Rechtssatz

Eine Entscheidung über eine mögliche Befangenheit ist nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern als Akt der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen. Dementsprechend wurde mit der GeO?Novelle 1999, BGBl II 1999/69, § 511 Abs 2 GeO, demzufolge Ablehnungsanträge in das Jv?Register einzutragen waren, ersatzlos aufgehoben. § 183 Abs 1 und 3 sowie § 509 Abs 1 Z 3 GeO wurde im gegebenen Zusammenhang dadurch derogiert. Ablehnungsanträge und Befangenheitsanzeigen in bürgerlichen Rechtssachen als Nc?Sachen sind seither nur mehr in das Nc?Register einzutragen.Eine Entscheidung über eine mögliche Befangenheit ist nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern als Akt der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen. Dementsprechend wurde mit der GeO?Novelle 1999, BGBl römisch zwei 1999/69, Paragraph 511, Absatz 2, GeO, demzufolge Ablehnungsanträge in das Jv?Register einzutragen waren, ersatzlos aufgehoben. Paragraph 183, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 509, Absatz eins, Ziffer 3, GeO wurde im gegebenen Zusammenhang dadurch derogiert. Ablehnungsanträge und Befangenheitsanzeigen in bürgerlichen Rechtssachen als Nc?Sachen sind seither nur mehr in das Nc?Register einzutragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132677

Im RIS seit

02.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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