TE OGH 2023/7/25 2Ob135/23a

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Veröffentlicht am 25.07.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Stephan R. Eberhardt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 100.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Juni 2023, GZ 15 R 32/23w-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Die im November 2011 verstorbene Erblasserin schenkte ihrer sowohl im Schenkungszeitpunkt als auch beim Tod der Erblasserin bloß abstrakt pflichtteilsberechtigten Enkelin – der Beklagten – im Jahr 2007 eine Liegenschaft unter Zurückbehaltung eines Wohnungsgebrauchsrechts.

Rechtliche Beurteilung

[2]            Die Abweisung des auf Zahlung des Schenkungspflichtteils (§ 785 und § 951 ABGB alt) gerichteten Klagebegehrens durch die Vorinstanzen ist – unabhängig von der Klärung der im Zentrum der Revision stehenden verjährungsrechtlichen Fragen – schon deswegen nicht korrekturbedürftig, weil die Schenkung außerhalb der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB alt erfolgte. [2] Die Abweisung des auf Zahlung des Schenkungspflichtteils (Paragraph 785 und Paragraph 951, ABGB alt) gerichteten Klagebegehrens durch die Vorinstanzen ist – unabhängig von der Klärung der im Zentrum der Revision stehenden verjährungsrechtlichen Fragen – schon deswegen nicht korrekturbedürftig, weil die Schenkung außerhalb der Zweijahresfrist des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB alt erfolgte.

[3]            Unter den pflichtteilsberechtigten Personen iSd § 785 ABGB alt, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, sind nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt abstrakt pflichtteilsberechtigt waren (RS0012855 [T5]). Dies trifft auf die Beklagte nicht zu. [3] Unter den pflichtteilsberechtigten Personen iSd Paragraph 785, ABGB alt, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, sind nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt abstrakt pflichtteilsberechtigt waren (RS0012855 [T5]). Dies trifft auf die Beklagte nicht zu.

[4]       Der Lauf der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB alt beginnt mit Erbringung des Vermögensopfers, das nach der Rechtsprechung des Fachsenats zur hier anzuwendenden Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 bei gebotener typisierender Betrachtungsweise bei einer Schenkung unter Zurückbehalt eines Wohnungsgebrauchsrechts samt Belastungs- und Veräußerungsverbot als erbracht gilt. Daran ändert auch eine allfällige rein obligatorische Ausdehnung des Wohnungsgebrauchsrechts nichts (2 Ob 144/16i mwN; vgl RS0130273). [4] Der Lauf der Zweijahresfrist des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB alt beginnt mit Erbringung des Vermögensopfers, das nach der Rechtsprechung des Fachsenats zur hier anzuwendenden Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 bei gebotener typisierender Betrachtungsweise bei einer Schenkung unter Zurückbehalt eines Wohnungsgebrauchsrechts samt Belastungs- und Veräußerungsverbot als erbracht gilt. Daran ändert auch eine allfällige rein obligatorische Ausdehnung des Wohnungsgebrauchsrechts nichts (2 Ob 144/16i mwN; vergleiche RS0130273).

Textnummer

E139063

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00135.23A.0725.000

Im RIS seit

30.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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