RS OGH 2023/7/25 2Ob125/15v; 2Ob144/16i; 2Ob35/17m; 2Ob91/16w; 2Ob98/17a; 2Ob217/17a; 2Ob142/18y; 2O

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Veröffentlicht am 25.07.2023
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Norm

ABGB §785 Abs3
ABGB idF ErBRÄG 2015 §782
ABGB idF ErbRÄG 2015 §783
  1. ABGB § 785 heute
  2. ABGB § 785 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 785 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

§ 785 Abs 3 Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. In einem solchen Fall tritt das (für den Fristbeginn maßgebende) „Vermögensopfer“ erst mit dem Tod oder einem wirksamen Verzicht des Geschenkgebers auf diese Rechte ein. Unerheblich sind demgegenüber die Vereinbarung eines Belastungs- und „Veräußerungsverbots“ und die tatsächliche Ausübung oder Nichtausübung eines Widerrufs- oder Nutzungsrechts.Paragraph 785, Absatz 3, Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. In einem solchen Fall tritt das (für den Fristbeginn maßgebende) „Vermögensopfer“ erst mit dem Tod oder einem wirksamen Verzicht des Geschenkgebers auf diese Rechte ein. Unerheblich sind demgegenüber die Vereinbarung eines Belastungs- und „Veräußerungsverbots“ und die tatsächliche Ausübung oder Nichtausübung eines Widerrufs- oder Nutzungsrechts.

Entscheidungstexte

  • RS0130273">2 Ob 125/15v
    Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 125/15v
    Veröff: SZ 2015/78
  • RS0130273">2 Ob 144/16i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 144/16i
    Auch; nur: § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. (T1)
    Beisatz: Wird dem Geschenkgeber die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs samt Belastungs? und Veräußerungsverbot eingeräumt, ist ein Vermögensopfer selbst dann anzunehmen, wenn das zu verbüchernde Wohnungsgebrauchsrecht – rein obligatorisch – ausgedehnt wurde. (T2)
    Beisatz: Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine typisierende Betrachtung erforderlich (so schon 2 Ob 125/15v; 2 Ob 185/15t). (T3)
  • RS0130273">2 Ob 35/17m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 35/17m
    Beisatz: Bei Vorbehalten eines Fruchtgenussrechts ist das Vermögensopfer erbracht, sobald der Geschenkgeber auf dieses Recht gegenüber dem Geschenknehmer verzichtet und dieser den Verzicht ? allenfalls auch stillschweigend ? annimmt. Auf die Löschung des Fruchtgenussrechts im Grundbuch kommt es nicht an. (T4)
  • RS0130273">2 Ob 91/16w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 91/16w
    Auch
  • RS0130273">2 Ob 98/17a
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 98/17a
    Vgl auch; nur: "Für den Beginn der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF kommt es auf den Zeitpunkt des Vermögensopfers an." (T5); nur: "Kein Vermögensopfer, wenn sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält.“ (T6);
    Beisatz: "Das Vermögnesopfer ist jedenfalls dann nicht erbracht, wenn der Geschenkgeber die Schenkung rückgängig machen kann, was im Fall einer Privatstiftung bei einem Widerrufsrecht zuträfe. Dagegen stehen bloße Änderungsrechte dem Eintritt des Vermögensopfers nicht entgegen, wohl aber Änderungsrechte, die einem Dritten eingeräumt werden, dem Berechtigten den Zugriff auf die Erträge und wohl auch auf einen Teil der Substanz ermöglichen, worin eine Zuwendung an den Änderungsberechtigten liegen könnte." (T7)
  • RS0130273">2 Ob 217/17a
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 217/17a
    Vgl auch; Beis wie T4
  • RS0130273">2 Ob 142/18y
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 142/18y
    Beisatz: Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, deren Eintritt nicht vom Willen des Erblassers abhängt, wird das Vermögensopfer schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erbracht. (T8)
    Beisatz: Dies trifft etwa zu, wenn die Schenkung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf. (T9)
  • RS0130273">2 Ob 195/19v
    Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 195/19v
    vgl; Beisatz: Hier: Vorbehalt eines Wohnungsgebrauchsrechts. Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. (T10)
    Anm: Veröff: SZ 2020/68
  • RS0130273">2 Ob 135/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.07.2023 2 Ob 135/23a
    vgl; Beisatz wie T2: Noch zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130273

Im RIS seit

27.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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