Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Mair in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. April 2023, GZ 18 Hv 5/23b-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Mair in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. April 2023, GZ 18 Hv 5/23b-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.
Mit ihren Rechtsmitteln wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie von 9. Juni bis 24. August 2022 in K* als Polizeibeamtin der Landesleitzentrale Kärnten mit dem Vorsatz, dadurch die in den Akten angeführten, insbesondere sieben im Urteil namentlich genannte Personen an deren Recht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie in insgesamt 76 Angriffen ohne dienstliche Veranlassung aus Neugierde auf 27 im Urteil näher bezeichnete Akten des Polizei-Aktenprotokollierungs- und Dokumentationssystems („PAD“) zugriff. [2] Danach hat sie von 9. Juni bis 24. August 2022 in K* als Polizeibeamtin der Landesleitzentrale Kärnten mit dem Vorsatz, dadurch die in den Akten angeführten, insbesondere sieben im Urteil namentlich genannte Personen an deren Recht auf Datenschutz (Paragraph eins, DSG) zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie in insgesamt 76 Angriffen ohne dienstliche Veranlassung aus Neugierde auf 27 im Urteil näher bezeichnete Akten des Polizei-Aktenprotokollierungs- und Dokumentationssystems („PAD“) zugriff.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, dass dem Urteil nicht geltend gemachte Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) zum Nachteil der Angeklagten anhaftet: [4] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, dass dem Urteil nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) zum Nachteil der Angeklagten anhaftet:
[5] Nach den Urteilsfeststellungen (US 4 f) war die Angeklagte seit 2012 Polizeibeamtin und im Tatzeitraum der Landesleitzentrale Kärnten als Sachbearbeiterin für Notruf- und Einsatzbearbeitung sowie Einsatzleitung zugeteilt, wobei eine für diese Tätigkeit nicht erforderliche, ihr aber zuvor erteilte Zugriffsberechtigung auf das Polizei-Aktenprotokollierungs- und Dokumentationssystem („PAD“) bestand. Die Angeklagte rief im Zeitraum von 9. Juni bis 24. August 2022 ohne dienstliche Notwendigkeit aus bloßer Neugierde in insgesamt 76 Angriffen 27 PAD-Akten auf und nahm rechtswidrig in 29 Aktenbestandteile Einsicht. Sie hielt es dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, die in den Akten geführten, insbesondere sieben namentlich bezeichnete Personen „in deren Recht und Schutz ihrer Daten zu schädigen“.
[6] Darüber hinaus enthält das Urteil bloß die allgemeine Konstatierung, dass im PAD „sämtliche Ermittlungsergebnisse einsehbar sind, sofern die Akten nicht unter 'Verschluss' gestellt sind [und …] dort vertrauliche Informationen hinsichtlich Beschuldigter, Vertrauenspersonen und Informationsquellen eingesehen werden [können], die nicht allgemein zugänglich sind, wodurch die betreffenden Personen in ihrem Grundrecht auf Datenschutz iSd § 1 Abs 1 DSG verletzt werden können“ (US 4 f). Konkrete, im PAD gespeicherte und vom Geheimhaltungsinteresse der jeweils Betroffenen umfasste (personenbezogene) Daten, die vom Vorsatz der Angeklagten auf Kenntnisnahme umfasst waren, werden nicht genannt (vgl RIS-Justiz RS0130268; Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 146). Damit bleiben aber die Feststellungen zum Rechtsschädigungsvorsatz ohne Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090). [6] Darüber hinaus enthält das Urteil bloß die allgemeine Konstatierung, dass im PAD „sämtliche Ermittlungsergebnisse einsehbar sind, sofern die Akten nicht unter 'Verschluss' gestellt sind [und …] dort vertrauliche Informationen hinsichtlich Beschuldigter, Vertrauenspersonen und Informationsquellen eingesehen werden [können], die nicht allgemein zugänglich sind, wodurch die betreffenden Personen in ihrem Grundrecht auf Datenschutz iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt werden können“ (US 4 f). Konkrete, im PAD gespeicherte und vom Geheimhaltungsinteresse der jeweils Betroffenen umfasste (personenbezogene) Daten, die vom Vorsatz der Angeklagten auf Kenntnisnahme umfasst waren, werden nicht genannt vergleiche RIS-Justiz RS0130268; Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 302, Rz 146). Damit bleiben aber die Feststellungen zum Rechtsschädigungsvorsatz ohne Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090).
[7] Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) und erfordert eine Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. [7] Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) und erfordert eine Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.
[8] Mit ihren Rechtsmitteln war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Textnummer
E138940European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00064.23B.0801.000Im RIS seit
16.08.2023Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026