RS OGH 2023/8/1 17Os10/15x; 14Os114/18y; 14Os64/23b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.2023
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Norm

StGB §302
DSG §1
DSG §8
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. DSG Art. 2 § 8 heute
  2. DSG Art. 2 § 8 gültig ab 29.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024
  3. DSG Art. 2 § 8 gültig von 25.05.2018 bis 28.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  4. DSG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  5. DSG Art. 2 § 8 gültig von 01.04.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2005
  6. DSG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2005

Rechtssatz

In Fällen (ausschließlich) missbräuchlicher Beschaffung von Daten (ohne deren Weitergabe oder Verwertung) bildet in aller Regel das Recht jedermanns auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (§ 1 Abs 1 DSG) den Bezugspunkt des vom Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB geforderten Schädigungsvorsatzes. Ein solcher Anspruch besteht gegenüber dem ermittelnden  (§ 4 Z 8 und 9 DSG) Beamten unter anderem dann nicht, wenn die Daten (durch Zugänglichkeit in einem öffentlichen Register) allgemein verfügbar sind. In Fällen (ausschließlich) missbräuchlicher Beschaffung von Daten (ohne deren Weitergabe oder Verwertung) bildet in aller Regel das Recht jedermanns auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) den Bezugspunkt des vom Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB geforderten Schädigungsvorsatzes. Ein solcher Anspruch besteht gegenüber dem ermittelnden  (Paragraph 4, Ziffer 8 und 9 DSG) Beamten unter anderem dann nicht, wenn die Daten (durch Zugänglichkeit in einem öffentlichen Register) allgemein verfügbar sind.

Eine missbräuchliche Abfrage, die (gewollt) in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift, ist grundsätzlich tatbestandsmäßig, kann aber ? etwa aus einem der in § 8 Abs 1 DSG genannten Gründe ? gerechtfertigt sein. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Abfrage mit (mutmaßlicher) Zustimmung des Betroffenen (§ 1 Abs 2 erster Satz und § 8 Abs 1 Z 2 DSG) oder auf Basis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten (§ 8 Abs 1 Z 1 DSG) erfolgt.Eine missbräuchliche Abfrage, die (gewollt) in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift, ist grundsätzlich tatbestandsmäßig, kann aber ? etwa aus einem der in Paragraph 8, Absatz eins, DSG genannten Gründe ? gerechtfertigt sein. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Abfrage mit (mutmaßlicher) Zustimmung des Betroffenen (Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, DSG) oder auf Basis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG) erfolgt.

Entscheidungstexte

  • RS0130268">17 Os 10/15x
    Entscheidungstext OGH 14.09.2015 17 Os 10/15x
  • RS0130268">14 Os 114/18y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2018 14 Os 114/18y
    Auch
  • RS0130268">14 Os 64/23b
    Entscheidungstext OGH 01.08.2023 14 Os 64/23b
    vgl; Beisatz: In Fällen (ausschließlich) missbräuchlicher Beschaffung von Daten bedarf es Feststellungen zu den konkreten, vom Geheimhaltungsinteresse der jeweils Betroffenen umfassten (personenbezogenen) Daten, die der Beamte ermitteln wollte und auf die sich sein Schädigungsvorsatz bezog. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130268

Im RIS seit

21.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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