Norm
StGB §302Rechtssatz
In Fällen (ausschließlich) missbräuchlicher Beschaffung von Daten (ohne deren Weitergabe oder Verwertung) bildet in aller Regel das Recht jedermanns auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (§ 1 Abs 1 DSG) den Bezugspunkt des vom Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB geforderten Schädigungsvorsatzes. Ein solcher Anspruch besteht gegenüber dem ermittelnden (§ 4 Z 8 und 9 DSG) Beamten unter anderem dann nicht, wenn die Daten (durch Zugänglichkeit in einem öffentlichen Register) allgemein verfügbar sind. In Fällen (ausschließlich) missbräuchlicher Beschaffung von Daten (ohne deren Weitergabe oder Verwertung) bildet in aller Regel das Recht jedermanns auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) den Bezugspunkt des vom Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB geforderten Schädigungsvorsatzes. Ein solcher Anspruch besteht gegenüber dem ermittelnden (Paragraph 4, Ziffer 8 und 9 DSG) Beamten unter anderem dann nicht, wenn die Daten (durch Zugänglichkeit in einem öffentlichen Register) allgemein verfügbar sind.
Eine missbräuchliche Abfrage, die (gewollt) in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift, ist grundsätzlich tatbestandsmäßig, kann aber ? etwa aus einem der in § 8 Abs 1 DSG genannten Gründe ? gerechtfertigt sein. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Abfrage mit (mutmaßlicher) Zustimmung des Betroffenen (§ 1 Abs 2 erster Satz und § 8 Abs 1 Z 2 DSG) oder auf Basis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten (§ 8 Abs 1 Z 1 DSG) erfolgt.Eine missbräuchliche Abfrage, die (gewollt) in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift, ist grundsätzlich tatbestandsmäßig, kann aber ? etwa aus einem der in Paragraph 8, Absatz eins, DSG genannten Gründe ? gerechtfertigt sein. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Abfrage mit (mutmaßlicher) Zustimmung des Betroffenen (Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, DSG) oder auf Basis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG) erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130268Im RIS seit
21.10.2015Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023