Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Mag. Eschenbacher als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2, § 161 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 25. April 2023, GZ 316 Hv 29/23d-473, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Mag. Eschenbacher als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 161, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 25. April 2023, GZ 316 Hv 29/23d-473, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl AZ 15 Os 95/22t) unter Einbeziehung des mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 16. Februar 2023, AZ 15 Os 95/22t (ON 465), in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs zu II./ des Urteils des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 10. Juni 2022, GZ 602 Hv 12/20b-427, wegen des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 2 StGB (erneut) auch der Qualifikation nach § 153d Abs 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt (zur verfehlten Wiederholung der im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche vgl RIS-Justiz RS0100041 [T4, T7, T9, T10, T11], RS0098685). [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* im zweiten Rechtsgang (zum ersten vergleiche AZ 15 Os 95/22t) unter Einbeziehung des mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 16. Februar 2023, AZ 15 Os 95/22t (ON 465), in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs zu römisch zwei./ des Urteils des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 10. Juni 2022, GZ 602 Hv 12/20b-427, wegen des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Paragraph 153 d, Absatz 2, StGB (erneut) auch der Qualifikation nach Paragraph 153 d, Absatz 3, zweiter Fall StGB schuldig erkannt (zur verfehlten Wiederholung der im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche vergleiche RIS-Justiz RS0100041 [T4, T7, T9, T10, T11], RS0098685).
[2] Danach hat er die vom rechtskräftigen Schuldspruch zu II./ umfassten Taten in Bezug auf eine größere Zahl von Personen begangen. [2] Danach hat er die vom rechtskräftigen Schuldspruch zu römisch zwei./ umfassten Taten in Bezug auf eine größere Zahl von Personen begangen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet, die zur Begründung der auf US 5 f getroffenen Feststellungen herangezogenen Beweisergebnisse seien in der Hauptverhandlung mangels eines tatsächlichen Vortrags des wesentlichen Akteninhalts nicht vorgekommen. [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet, die zur Begründung der auf US 5 f getroffenen Feststellungen herangezogenen Beweisergebnisse seien in der Hauptverhandlung mangels eines tatsächlichen Vortrags des wesentlichen Akteninhalts nicht vorgekommen.
[5] Nach dem ungerügt gebliebenen und aus Sicht des Obersten Gerichtshofs unbedenklichen Hauptverhandlungsprotokoll (ON 472 S 4) hat die Vorsitzende die Beteiligten gefragt, ob eine „einverständliche Aktenerörterung“ möglich sei und ob „alle ausdrücklich einverstanden mit einer Erörterung“ seien. Diese Frage wurde sowohl von den beiden anwesenden Verteidigern des Angeklagten als auch vom Staatsanwalt bejaht. Im Protokoll wurde danach festgehalten: „Gemäß § 252 Abs 2a StPO einverständlich erörtert wird der wesentliche Akteninhalt, sohin die wesentlichen Inhalte sämtlicher Polizeierhebungen und -berichte, sämtlicher Niederschriften und Aussagen, soweit nicht Entschlagungen erfolgten. Die Strafregisterauskunft ist eingangs bereits erörtert worden sowie der Vorstrafakt. Die Verfahrensbeteiligten begehren keine weiteren Feststellungen, Erörterungen und Verlesungen.“ [5] Nach dem ungerügt gebliebenen und aus Sicht des Obersten Gerichtshofs unbedenklichen Hauptverhandlungsprotokoll (ON 472 S 4) hat die Vorsitzende die Beteiligten gefragt, ob eine „einverständliche Aktenerörterung“ möglich sei und ob „alle ausdrücklich einverstanden mit einer Erörterung“ seien. Diese Frage wurde sowohl von den beiden anwesenden Verteidigern des Angeklagten als auch vom Staatsanwalt bejaht. Im Protokoll wurde danach festgehalten: „Gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO einverständlich erörtert wird der wesentliche Akteninhalt, sohin die wesentlichen Inhalte sämtlicher Polizeierhebungen und -berichte, sämtlicher Niederschriften und Aussagen, soweit nicht Entschlagungen erfolgten. Die Strafregisterauskunft ist eingangs bereits erörtert worden sowie der Vorstrafakt. Die Verfahrensbeteiligten begehren keine weiteren Feststellungen, Erörterungen und Verlesungen.“
[6] Aus dieser Protokollierung ist in ihrer Gesamtheit zu schließen, dass ein Vortrag iSd § 252 Abs 2a StPO stattgefunden hat. Die dem widersprechende Behauptung der Mängelrüge bot angesichts des Umstands, dass die Verteidiger „keine weiteren Feststellungen, Erörterungen und Verlesungen“ begehrt haben und weder in der Hauptverhandlung Anträge auf eine dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen entsprechende Konkretisierung des Protokolls stellten noch nachträglich einen Grund für einen Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 271 Abs 7 zweiter Satz StPO) fanden (vgl dazu RIS-Justiz RS0132688, RS0100291; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 312; Danek/Mann, WK-StPO § 271 Rz 7), keinen Anlass für die von der Beschwerde angeregte amtswegige Aufklärung gemäß § 285f StPO. [6] Aus dieser Protokollierung ist in ihrer Gesamtheit zu schließen, dass ein Vortrag iSd Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO stattgefunden hat. Die dem widersprechende Behauptung der Mängelrüge bot angesichts des Umstands, dass die Verteidiger „keine weiteren Feststellungen, Erörterungen und Verlesungen“ begehrt haben und weder in der Hauptverhandlung Anträge auf eine dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen entsprechende Konkretisierung des Protokolls stellten noch nachträglich einen Grund für einen Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (Paragraph 271, Absatz 7, zweiter Satz StPO) fanden vergleiche dazu RIS-Justiz RS0132688, RS0100291; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 312; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 271, Rz 7), keinen Anlass für die von der Beschwerde angeregte amtswegige Aufklärung gemäß Paragraph 285 f, StPO.
[7] Eine erfolgreiche Geltendmachung von Begründungsmängeln aufgrund des Nichtvorkommens der Ordnungsnummern 23, 52, 75, 79, 83, 159 und 198 scheidet daher gegenständlich von vornherein aus.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E139158European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00090.23H.0830.000Im RIS seit
14.09.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023