Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gindl in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Mai 2023, GZ 126 Hv 18/23z-21.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gindl in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Mai 2023, GZ 126 Hv 18/23z-21.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil – das auch einen rechtlich verfehlten, jedoch prozessual unbeachtlichen und hier nicht relevanten Subsumtionsfreispruch enthält (RIS-Justiz RS0115553 [T5]) – wurde * B* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil – das auch einen rechtlich verfehlten, jedoch prozessual unbeachtlichen und hier nicht relevanten Subsumtionsfreispruch enthält (RIS-Justiz RS0115553 [T5]) – wurde * B* des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
[2] Der Wahlverteidiger des Angeklagten meldete innerhalb der dreitägigen Frist des § 284 Abs 1 erster Satz StPO „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ an (ON 22). [2] Der Wahlverteidiger des Angeklagten meldete innerhalb der dreitägigen Frist des Paragraph 284, Absatz eins, erster Satz StPO „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ an (ON 22).
[3] Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am 9. Juni 2023 (ON 1.24, Zustellnachweis dazu im eA) gab dieser am 15. Juni 2023 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt (ON 25).
[4] Der daraufhin beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigerin wurde das Urteil am 4. August 2023 zugestellt (ON 1.30, Zustellnachweis dazu im eA). Diese brachte die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde am 29. August 2023 ein (ON 29).
Rechtliche Beurteilung
[5] Nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger (zu dessen Pflicht zur Vornahme fristwahrender Prozesshandlungen vgl § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO und § 11 Abs 2 RAO) noch durch die danach erfolgte Beigebung einer Verfahrenshilfeverteidigerin und die Urteilszustellung an diese beeinflusst (RIS-Justiz RS0125686). [5] Nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger (zu dessen Pflicht zur Vornahme fristwahrender Prozesshandlungen vergleiche Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz StPO und Paragraph 11, Absatz 2, RAO) noch durch die danach erfolgte Beigebung einer Verfahrenshilfeverteidigerin und die Urteilszustellung an diese beeinflusst (RIS-Justiz RS0125686).
[6] Die durch die Zustellung der Urteilsabschrift an den Wahlverteidiger ausgelöste Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten endete daher mit Ablauf des 7. Juli 2023.
[7] Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO). [7] Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). [8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E139676European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00096.23H.1024.000Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023