Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Drach in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * T* gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Jugendschöffengericht vom 28. August 2023, GZ 9 Hv 57/23z-134.9, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Drach in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * T* gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Jugendschöffengericht vom 28. August 2023, GZ 9 Hv 57/23z-134.9, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Dem Angeklagten * T* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * T* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (I./1./) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (I./2./) schuldig erkannt. [1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * T* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (römisch eins./1./) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (römisch eins./2./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 21. Februar 2023 in T* * L*
1./ in einverständlichem Zusammenwirken mit * S* mit Gewalt zur Vornahme und zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem die Genannten mit ihr eine Tankstellentoilette aufsuchten, * S* sie aufforderte, ihm „einen zu blasen“, wobei er seine Jogginghose hinunterzog und seinen Penis gegen ihren geschlossenen Mund drückte, * T* ihr gegenüber äußerte, sie solle „nicht solche Faxen machen“, und ihr einen wuchtigen Schlag ins Gesicht versetzte, * S* in der Folge ihre Hose öffnete und bis unter das Gesäß herunterzog ihr einen Tampon aus der Vagina zog und mit einem Finger in ihre Scheide eindrang, worauf * T* auf das am Boden liegende Opfer urinierte und dieses Geschehen mit seinem Mobiltelefon filmte, wodurch * L* in besonderer Weise erniedrigt wurde;
2./ nach dem Vorfall zu 1./ eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht, indem er ihr einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte.2./ nach dem Vorfall zu 1./ eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen versucht, indem er ihr einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T* verfehlt ihr Ziel. [3] Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T* verfehlt ihr Ziel.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) hat der Schöffensenat durch die Abweisung des Antrags auf „Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zur Erstattung von Befund und Gutachten hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Drittangeklagten zum Tatzeitpunkt 21. 02. 2023 zum Beweis dafür, dass der Drittangeklagte eine massive Berauschung im Tatzeitpunkt aufwies und er sich daher in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befand“ (ON 134.8 S 83), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Denn dem Begehren ließ sich nicht entnehmen, welche im Verfahren hervorgekommenen tatsächlichen Umstände zu den konkreten Trinkmengen es dem erkennenden Schöffengericht erlaubt hätten, mit Hilfe des besonderen Fachwissens eines Sachverständigen zu den für die Verneinung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten T* erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen (vgl RIS-Justiz RS0119248; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 347). [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) hat der Schöffensenat durch die Abweisung des Antrags auf „Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zur Erstattung von Befund und Gutachten hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Drittangeklagten zum Tatzeitpunkt 21. 02. 2023 zum Beweis dafür, dass der Drittangeklagte eine massive Berauschung im Tatzeitpunkt aufwies und er sich daher in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befand“ (ON 134.8 S 83), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Denn dem Begehren ließ sich nicht entnehmen, welche im Verfahren hervorgekommenen tatsächlichen Umstände zu den konkreten Trinkmengen es dem erkennenden Schöffengericht erlaubt hätten, mit Hilfe des besonderen Fachwissens eines Sachverständigen zu den für die Verneinung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten T* erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen vergleiche RIS-Justiz RS0119248; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 347).
[5] Das im Rechtsmittel nachgetragene Vorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (vgl RIS-Justiz RS0099618). [5] Das im Rechtsmittel nachgetragene Vorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich vergleiche RIS-Justiz RS0099618).
[6] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit den Angaben der Angeklagten S* und T* zu den Trinkmengen des Letztgenannten und seinem Tablettenkonsum ohnedies auseinandergesetzt (US 20). [6] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit den Angaben der Angeklagten S* und T* zu den Trinkmengen des Letztgenannten und seinem Tablettenkonsum ohnedies auseinandergesetzt (US 20).
[7] Soweit sich der Rechtsmittelwerber auf Wahrnehmungen der Zeugen E*, B* und des Opfers in Bezug auf seine beträchtliche Alkoholisierung und den vorangegangenen Ankauf von alkoholischen Getränken beruft, macht er nicht klar, aus welchem Grund diese Depositionen den Annahmen des Schöffensenats hinsichtlich seiner im Tatzeitpunkt nicht zur Gänze aufgehobenen Zurechnungsfähigkeit (US 10, 20 f) entgegenstehen sollen (vgl RIS-Justiz RS0098646 [T8]). [7] Soweit sich der Rechtsmittelwerber auf Wahrnehmungen der Zeugen E*, B* und des Opfers in Bezug auf seine beträchtliche Alkoholisierung und den vorangegangenen Ankauf von alkoholischen Getränken beruft, macht er nicht klar, aus welchem Grund diese Depositionen den Annahmen des Schöffensenats hinsichtlich seiner im Tatzeitpunkt nicht zur Gänze aufgehobenen Zurechnungsfähigkeit (US 10, 20 f) entgegenstehen sollen vergleiche RIS-Justiz RS0098646 [T8]).
[8] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit dem Hinweis auf die im Rahmen der Mängelrüge vorgebrachten Verfahrensergebnisse zum Tablettenkonsum, den Trinkmengen und der Alkoholisierung keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch des Nichtvorliegens der Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers. [8] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit dem Hinweis auf die im Rahmen der Mängelrüge vorgebrachten Verfahrensergebnisse zum Tablettenkonsum, den Trinkmengen und der Alkoholisierung keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch des Nichtvorliegens der Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die implizite Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die implizite Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E140379European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00134.23G.0111.000Im RIS seit
31.01.2024Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024