TE OGH 2024/5/15 15Os38/24p

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Veröffentlicht am 15.05.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der FI. Jäger als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* und einen weiteren Angeklagten wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Jänner 2024, GZ 3 Hv 123/23z-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der FI. Jäger als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* und einen weiteren Angeklagten wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Jänner 2024, GZ 3 Hv 123/23z-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * S* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A./I./) und der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB (A./II./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * S* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (A./I./) und der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 15, StGB (A./II./) schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er in *

A./I./ von Mai 2023 bis Juli 2023 nachstehende Personen mit einer Verletzung an ihrem Körper sowie jener einer Sympathieperson gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1./ * Y* durch die wiederholte Äußerung, er werde ihn umbringen, ihn „ficken“ sowie seine Mutter und seine Schwester „ficken“;

2./ * B* durch die wiederholte Äußerung, er werde ihn schlagen und ihm das Gesicht brechen;

3./ * Bl*, indem er mehrfach Schläge gegen dessen Kopf andeutete und seine Hand erst kurz davor abbremste;

II./ nachstehende Personen am Körper verletzt und zu verletzen versucht,römisch zwei./ nachstehende Personen am Körper verletzt und zu verletzen versucht,

und zwar

1./ im Juni 2023 Y*, indem er ihn in den Schwitzkasten nahm und bis zum Eintritt einer Ohnmacht würgte;

2. B*

a./ von Mai 2023 bis Juli 2023 in mehrfachen Angriffen, indem er ihm Schläge gegen die Nieren und ins Gesicht versetzte, wobei es mangels Verletzungseintritts beim Versuch blieb (US 7);

b./ am 7. Juni 2023, indem er ihn mittels Halsklammer bis zum Eintritt einer Ohnmacht würgte;

3./ von Mai 2023 bis Juli 2023 B* in mehrfachen Angriffen, indem er ihm Schläge gegen den Leber- und Nierenbereich versetzte, wodurch dieser Schmerzen und Hämatome im Bauch-, Rücken- bzw Nierenbereich und Atembeschwerden erlitt (US 2, 8, 15).

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des S*, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des S*, die ihr Ziel verfehlt.

[4]       Weshalb die Äußerungen zu A./I./ unter Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs (RIS-Justiz RS0092753) nicht geeignet sein sollten, den Opfern begründete Besorgnis in Betreff eines Angriffs auf ihre und die körperliche Integrität von Sympathiepersonen einzuflößen, leitet die Rechtsrüge mit dem Hinweis auf den (angeblich) amtsbekannten Sprachgebrauch von Häftlingen in Justizanstalten nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

[5]       Mit dem Einwand bloßer milieubedingter Unmutsäußerungen bestreitet sie die jeweils konstatierte (US 6, 8, 9) – auf der Tatsachenebene angesiedelte (RIS-Justiz RS0092448 [T5]) – Ernstlichkeit der Drohungen (RIS-Justiz RS0093096 [T6]) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0112523).

[6]       Ob der Bedrohte die Äußerungen zu A./I./1./ ernst genommen hat, ist rechtlich nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0092753 [T2, T4 und T11]).

[7]       Weshalb die Herbeiführung einer Ohnmacht durch heftiges Zudrücken des Halses (US 7, 8) keine Schädigung an der Gesundheit iSd § 83 Abs 1 StGB darstellen sollte (vgl zur Bewusstlosigkeit RIS-Justiz RS0092518; Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 83 Rz 11; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 83 Rz 3; Nimmervoll/Stricker in Leukauf/Steininger, StGB Update 2020 § 83 Rz 10b), entbehrt der weiteren Rechtsrüge zu A./II./1./ und A./II./2./b./ zuwider der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz (neuerlich RIS-Justiz RS0116565). [7] Weshalb die Herbeiführung einer Ohnmacht durch heftiges Zudrücken des Halses (US 7, 8) keine Schädigung an der Gesundheit iSd Paragraph 83, Absatz eins, StGB darstellen sollte vergleiche zur Bewusstlosigkeit RIS-Justiz RS0092518; Burgstaller/Schütz in WK2 StGB Paragraph 83, Rz 11; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 83, Rz 3; Nimmervoll/Stricker in Leukauf/Steininger, StGB Update 2020 Paragraph 83, Rz 10b), entbehrt der weiteren Rechtsrüge zu A./II./1./ und A./II./2./b./ zuwider der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz (neuerlich RIS-Justiz RS0116565).

[8]       Indem die Rüge zu A./II./3./ die Urteilskonstatierungen zu den Verletzungsfolgen (US 2, 8, 15) außer Acht lässt, hält sie neuerlich nicht am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt fest (RIS-Justiz RS0099810).

[9]       Das Vorbringen zum Fehlen von Verletzungsanzeigen, Lichtbildern und Angaben eines Opfers spricht keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt an.

[10]     Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[11]     Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E141459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00038.24P.0515.000

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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